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Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

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Kaderkasse

Vorsorgelösung zugunsten des Kaders in einem Unternehmen, auch Belétage genannt. Sie wird auch als Ergänzungskasse bezeichnet, in dem Sinn, dass diese Vorsorgelösung eine Ergänzung zur Basis-Kassenlösung darstellt, welche das gesamte Personal umfasst.

KAG

Abkürzung für das schweizerische Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen oder das Kollektivanlagengesetz (KAG). Es ersetzt das zuvor gültige Anlagefondsgesetz (AFG). Ebenso wie die Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) ist es seit 1. Januar 2007 in Kraft. Die beiden Gesetzestexte werden durch die Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA), die ebenfalls 2007 in Kraft getreten ist, ergänzt. Mit dem KAG wurde die Eurokompatibilität des anwendbaren Gesetzes in diesem Gebiet erzielt und der Geltungsbereich des Gesetzes auf gesellschaftsrechtliche Formen kollektiver Kapitalanlagen, etwa die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) sowie die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, ausgeweitet. Damit wurde eine allgemeine Liberalisierung dieses Gebietes erreicht. Das KAG soll nun aber teilrevidiert werden.

Kapitaldeckungsverfahren

Die berufliche Vorsorge basiert auf einem Kapitaldeckungsverfahren. Das bedeutet, dass für die Leistungen, die eine Vorsorgeeinrichtung einem Versicherten schuldet, während dessen Erwerbstätigkeit Kapital angespart werden muss.

Kapitalgewinn

Positive Differenz zwischen dem Kauf- und dem Verkaufspreis einer Kapitalanlage. Dabei gilt es zu beachten, dass Kapitalgewinne aus steuerlicher Sicht nicht mit Vermögenserträgen gleichzusetzen sind. Vermögenserträge sind ungeachtet, ob aus Geschäfts- oder Privatvermögen stammend, sowohl im Bund als auch im Kanton einkommenssteuerpflichtig. Bei Kapitalgewinnen gilt (auf Bundesebene), dass Geschäftsvermögen einkommenssteuerpflichtig sind, während Privatvermögen in der Regel steuerfrei ist. Auf kantonaler Ebene sind Geschäftsvermögen ebenfalls einkommenssteuerpflichtig, während Privatvermögen bei beweglichem Vermögen steuerfrei ist, bei unbeweglichem Vermögen jedoch eine Grundstückgewinnsteuer anfällt.

Kollektivversicherung

Damit wird grundsätzlich die Vorsorge im Rahmen eines Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnisses einer Firma oder einer vergleichbaren Institution bezeichnet. Eine Mehrzahl von Personen ist über den gleichen Vertrag zusammengefasst oder versichert. Der Abschluss des Vertrages, das Prämieninkasso und die Administration erfolgen mit der Vorsorgeeinrichtung.

Kontrollstelle

Juristische oder natürliche Person, der die jährliche Kontrolle der Rechnungslegung und der Geschäftsführung bei einer Pensionskasse übertragen wird.

Koordinationsabzug

Der Koordinationsabzug ist ein Betrag in Höhe von 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente und legt die Mindesthöhe des Jahreseinkommens (koordinierter Lohn) fest, das der beruflichen Vorsorge unterstellt wird. Dazu wird der Koordinationsabzug vom AHV-pflichtigen Jahreslohn abgezogen.

Koordinierter Lohn

Damit wird der Lohnanteil bezeichnet, welcher für das BVG berücksichtigt wird. Er berechnet sich durch Abzug des so genannten Koordinationsabzugs vom massgebenden Lohn, der seinerseits durch einen gesetzlich festgelegten Maximalbetrag begrenzt wird.

Korridor-Methode

Diese Rechenmethode ermöglicht es Unternehmen, eine allfällige Unterdeckung ihrer Pensionskasse nicht vollständig als Verbindlichkeit in der Bilanz erscheinen zu lassen. Die Korridor-Methode besagt nämlich, dass versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste nicht verbucht werden müssen, solange sie kumuliert kleiner sind als 10% des grösseren Betrages von Vorsorgeverpflichtung und Planvermögen. Erst wenn diese Grenze überschritten ist, hat das Einfluss auf die Jahresrechnung. Durch eine Überarbeitung der zugrunde liegenden Rechnungslegungsnorm, IAS 19, ist diese Methode nun nicht mehr erlaubt.

Kredite, Hypotheken

Eine Bank kann Forderungen gegenüber den Kunden (z.B. Hypothek) nicht mit ihren Einlagen (z.B. Sparkonto) verrechnen. Die Banken haben gemäss Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändlern über die Einlagensicherung auf Verrechnung mit Schulden des Einlegers im Umfang des maximal privilegierten Betrags verzichtet. Dieser Verzicht gilt unwiderruflich und ist für die Entscheidungsträger der Bank verbindlich.

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