Sie befinden sich hier: Startseite » Aktuelle Themen » Artikel

In der Beruflichen Vorsorge gibt es 2016 verschiedene Änderungen

Samstag, 19.12.2015

In den Sozialversicherungen, insbesondere in der Beruflichen Vorsorge, treten ab 2016 verschiedene Änderungen in Kraft. Der Mindestzinssatz sinkt; der Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung wird verbessert.

Im Jahr 2016 treten in den Schweizer Sozialversicherungen mehrere neue Bestimmungen in Kraft. Der folgende Auszug aus dem entsprechenden Artikel in «Soziale Sicherheit CHSS» vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gibt einen Überblick über die Änderungen in der Beruflichen Vorsorge sowie den wichtigsten Baustellen dort. Er basiert auf den Informationen von Anfang November 2015.

Der Mindestzinssatz sinkt

Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird per 1. Januar 2016 von aktuell 1.75% auf 1.25% gesenkt. Der Bundesrat folgt mit seinem Entscheid der Empfehlung der BVG-Kommission. Er begründete die Herabsetzung mit der Tiefzinspolitik der Notenbanken, der rückläufigen Rendite der Bundesobligationen und den Unsicherheiten auf den Aktienmärkten.

Der Mindestzinssatz betrifft nur die Lohnbestandteile, die dem BVG-Obligatorium unterstehen. Auf Lohnbestandteilen die darüber liegen, können die Pensionskassen den Zinssatz frei festlegen.

Der Mindestzinssatz war noch nie so tief. 2012 und 2013 betrug er 1.5%, bevor er 2014 auf 1.75% erhöht wurde (seit 2015 unverändert). Im Jahr 2002 wurden die Altersguthaben noch mit mindestens 4% verzinst.

Der Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung wird verbessert

Die neuen zivilrechtlichen Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung treten voraussichtlich in der zweiten Hälfte von 2016 (eventuell Anfang 2017) in Kraft. Demnach werden die Vorsorgeansprüche künftig auch dann geteilt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht.

Ist ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin vor dem Rentenalter invalid, wird für den Vorsorgeausgleich auf jene hypothetische Austrittsleistung abgestellt, auf die diese Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde.

Bei Invalidenrentnerinnen und -rentnern nach dem Rentenalter sowie bei Altersrentenbeziehenden erfolgt der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Rente. In diesem Fall erhält die ausgleichsberechtigte Person eine lebenslängliche Rente.

Gleichzeitig sollen die Eheleute die Möglichkeit haben, sich auf ein anderes Teilungsverhältnis zu einigen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind verpflichtet, in Zukunft periodisch alle Inhaberinnen und Inhaber von Vorsorgeguthaben der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dies erleichtert die Aufgabe der Scheidungsgerichte, beim Vorsorgeausgleich alle Vorsorgegut haben zu berücksichtigen. Weitere Massnahmen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten bzw. der Ehegattin ausgezahlt wird. Sind bei Scheidungsverfahren mehrere Länder betroffen, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

Vorlage Altersvorsorge 2020 soll in der 2. Jahreshälfte an Nationalrat gehen

Die Reform Altersvorsorge 2020 wurde im September 2015 vom Ständerat befürwortet. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats wird sich Anfang 2016 mit der Vorlage befassen und sie voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte an den Nationalrat weiterleiten. Auf der Internetseite des BSV kann die Weiterentwicklung des Reformprojekts im Parlament mitverfolgt werden: www.bsv.admin.ch ➞ Altersvorsorge 2020 ➞ Reform.

Anzeige
 
Twitterdel.icio.usgoogle.comLinkaARENAlive.comMister Wong
Copyright © 2011-2024 vorsorgeexperten.ch. Alle Rechte vorbehalten.