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Wer die Schweiz verlässt, muss sich andernorts anmelden

Mittwoch, 05.01.2011

Ein neuer Bundesgerichtsentscheid hält fest, dass jemand solange in der Schweiz angemeldet bleibt, bis er den Nachweis für die tatsächliche Aufgabe seines Wohnsitzes erbringt. Neben Steuern tangiert das auch Sozialversicherungen.

Endlich pensioniert – die Freiheit lockt! So mancher Rentner träumt davon, nach der Aufgabe seiner Berufstätigkeit auch gleich den Wohnsitz aufzugeben und ins Ausland zu ziehen – vielleicht für unbestimmte Zeit, und noch ohne festen Wohnsitz.

Doch wer sich nicht vorsieht, hat das Nachsehen! So jedenfalls geschah es jüngst einem Schweizer Rentner, der sich im Mai 2005 bei seinem Einwohneramt abgemeldet, nicht aber an einem neuen Wohnort im In- oder Ausland angemeldet hatte. Da er den Nachweis, seinen Wohnsitz tatsächlich aufgegeben zu haben, schuldig blieb, wurde er im Steuerregister weiter geführt. Das zuständige Steueramt hielt 2007 fest, dass der Rentner auch nach seiner Abmeldung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig bleibe.

Steuerpflicht kann bestehen bleiben

Diesen Entscheid hat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2010 (2C_355/2010) gestützt. Laut BGER darf vom Weiterbestehen des Schweizerischen Steuerdomizils bzw. Wohnsitzes ausgegangen werden, «auch wenn die Beziehung zur Schweiz eine geringere Intensität aufweisen mag, als dies für die Annahme eines Wohnsitzes normalerweise der Fall ist». Wer also plant, die Schweiz zu verlassen, sollte den klaren Nachweis erbringen, dass er dies auch tatsächlich tun wird.

Vorsorgekapital kann nur bedingt bezogen werden

Das Auswandern aus der Schweiz und der Vorbezug von Vorsorgegeldern ist durch den Gesetzgeber im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) sowie in der Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 96 vom 18. Dezember 2006 klar geregelt. Wer die Schweiz verlässt, kann sich das Guthaben der gebundenen Vorsorge 3a bar auszahlen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand in einen EU- oder EFTA-Staat auswandert oder nicht.

Kapital aus Säule 3a erst nach Anmeldung im Ausland beziehen

Wer Steuern sparen will, sollte sich die Gelder aus der Säule 3a jedoch erst nach Abmeldung in der Schweiz und definitiver Anmeldung im Ausland auszahlen lassen. Dann kommt bei der Auszahlung nämlich eine Quellensteuer zur Anwendung, die vom Schweizer Standort der Vorsorgegelder abhängig ist. Wer das Vorsorgekapital hingegen vor der eigentlichen Auswanderung bezieht, muss es gesondert vom übrigen Einkommen versteuern. Die Steuersätze dafür liegen meist höher als die Sätze der entsprechenden Quellensteuer.

Auszahlungen aus 2. Säule sind strenger geregelt

Die Auszahlung von Pensionskassengeldern ist anders geregelt. Wer das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hat und in einen EU- oder EFTA-Staat auswandert, unterliegt weitreichenden Vorschriften. Dabei wird zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil der Pensionskassengelder unterschieden. Während der obligatorische Teil der Austrittsleistung einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben werden muss, kann der überobligatorische Teil ausbezahlt werden. Wer bereits pensioniert ist, kann sich entweder eine Rente auszahlen lassen oder das Kapital vollständig beziehen. Wandert man in einen Nicht-EU- oder EFTA-Staat aus, kann das gesamte Vorsorgeguthaben aus der 2. Säule ausbezahlt werden.

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