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Schweiz und USA unterzeichnen FATCA-Abkommen

Donnerstag, 14.02.2013

Die Schweiz und die USA haben das Abkommen zur neuen US-Steuergesetzgebung FATCA unterzeichnet. Es sieht für Finanzdienstleister wie Sozialversicherungen und Kollektivanlagevehikel Erleichterungen bei der Umsetzung vor.

Staatssekretär Michael Ambühl und US-Botschafter Donald S. Beyer haben heute in Bern das FATCA-Abkommen unterzeichnet, das am 3. Dezember 2012 paraphiert worden war. Der Bundesrat hatte dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zuvor grünes Licht für die Unterzeichnung erteilt.

Das Abkommen sieht für Teile der Finanzindustrie Vereinfachungen bei der Umsetzung der US-Steuergesetzgebung FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) vor. Mit der Unterzeichnung wird auch der Wortlaut des Abkommens veröffentlicht. Es muss den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet werden und unterliegt dem fakultativen Referendum, wie das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen mitteilt.

Finanzinstitute müssen Meldung über identifizierte US-Konten erstatten

Mit FATCA wollen die USA erreichen, dass weltweit sämtliche Einkünfte von Personen besteuert werden, die in den USA steuerpflichtig sind und über Konten im Ausland verfügen. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten grundsätzlich, mit der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) einen Vertrag abzuschliessen, welcher sie verpflichtet, Meldungen über identifizierte US-Konten vorzunehmen.

Im Falle ernsthafter Fehler bei der Umsetzung kann die IRS bei den betroffenen Finanzinstituten Auskunftsbegehren stellen, über welche sie die schweizerischen Behörden informieren muss. Vor-Ort-Kontrollen beim betroffenen Finanzinstitut durch die IRS sind nicht erlaubt.

Informationsaustausch erfolgt nicht automatisch

Das Abkommen stellt sicher, dass von US-Personen bei schweizerischen Finanzinstituten gehaltene Konten entweder mit Zustimmung des Kontoinhabers oder auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden. Falls keine Zustimmung vorliegt, werden Informationen nicht automatisch, sondern nur auf der Grundlage der Amtshilfebestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens ausgetauscht.

Abkommen sieht gewisse Erleichterungen vor

Das mit der Schweiz verhandelte FATCA-Abkommen erlaubt schweizerischen Finanzinstituten, mit dem IRS Informationen auszutauschen und ermöglicht den Finanzinstituten Vereinfachungen bei der Umsetzung. Die vom US-Treasury und IRS am 17. Januar 2013 publizierten definitiven Ausführungsbestimmungen (Final Regulations) sind für Schweizer Finanzinstitute insoweit anwendbar, als das Abkommen und seine Anhänge keine ausdrücklich abweichenden Regelungen vorsehen.

Sozialversicherungen und private Vorsorgeeinrichtungen sind ausgenommen

Das nun unterzeichnete Abkommen sieht für wesentliche Teile der schweizerischen Finanzindustrie Vereinfachungen vor:

  • Sozialversicherungen, die privaten Vorsorgeeinrichtungen sowie die Schadens- und Sachversicherungen sind vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen;
  • Kollektivanlagevehikel sowie Finanzinstitute mit vorwiegend lokaler Kundschaft gelten unter bestimmten Voraussetzungen als FATCA-konform und unterliegen nur einer Registrierungspflicht und damit zusammenhängenden Pflichten (vorwiegend lokal bedeutet, dass mindestens 98% der Kundschaft aus der Schweiz oder der EU stammt);
  • Die Sorgfaltspflichten für die Identifikation von US-Kunden, denen die übrigen schweizerischen Finanzinstitute unterliegen, sind so gestaltet, dass sie den administrativen Aufwand in vertretbaren Grenzen halten.

Schweizer Finanzinstitute müssen FATCA ab 2014 umsetzen

Da FATCA in den USA ab 1. Januar 2014 schrittweise eingeführt wird, sind schweizerische Finanzinstitute unabhängig von einem Abkommen Schweiz-USA gezwungen, FATCA ab diesem Datum umzusetzen, sofern sie nicht vom US-Kapitalmarkt ausgeschlossen werden wollen.

Abkommen soll ebenfalls 2014 in Kraft treten

Ohne Abkommen können sie jedoch nicht von der erleichterten Umsetzung profitieren und würden dadurch gegenüber Konkurrenten auf anderen Finanzplätzen benachteiligt. Es wäre deshalb wichtig, dass das Abkommen ab 1. Januar 2014 in Kraft treten kann.

Vernehmlassung erfolgt verkürzt

Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und Wichtigkeit hat der Bundesrat entschieden, die Vernehmlassung zum FATCA-Abkommen sowie zum entsprechenden Umsetzungsgesetz verkürzt durchzuführen. Die interessierten Kreise können innert vier Wochen Stellung nehmen.

Um eine rasche Abwicklung des Genehmigungsprozesses zu ermöglichen, hat der Bundesrat den Büros der eidg. Räte zudem die Zustellung der FATCA-Botschaft angekündigt.

Lösung für Vergangenheit noch offen

Unabhängig von FATCA arbeiten die beiden Staaten weiter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zusammen, um eine Lösung für die Vergangenheit zu finden. Die Lösung hat sowohl dem amerikanischen Gesetzesvollzug als auch dem Bedürfnis der Schweiz nach einer Regelung für den Finanzplatz zu genügen, wie das SIF hervorhebt. In diesem Zusammenhang hätten die zuständigen US-Behörden den erfolgreichen Abschluss der FATCA-Verhandlungen als positives Signal gewertet.

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