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Kantone und Gemeinden erhalten zur Umsetzung neuer Finanzierungsvorgaben für ihre Vorsorgewerke mehr Zeit

Donnerstag, 27.06.2013

Kantone und Gemeinden müssen die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Finanzierung ihrer Vorsorgeeinrichtungen erst bis Ende 2014 umsetzen. Damit hat der Bundesrat die bisher vorgesehene Frist um ein Jahr verlängert.

Das Parlament hat am 17. Dezember 2010 Bestimmungen verabschiedet, wonach das Finanzierungsmodell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt und für teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen der öffentlichen Hand eine Ausfinanzierung von 80% innert 40 Jahren vorgeschrieben wird. Die Einrichtungen sollen zudem rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden.

Vorgaben können nicht fristgerecht umgesetzt werden

Der Bundesrat legte damals fest, dass diese Regelungen auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten sollten. Den Vorsorgeeinrichtungen wurde für die Anpassung an die organisatorischen Anforderungen ursprünglich bis Ende 2013 Zeit gegeben. Mit der Gewährung dieser Übergangsfrist sollte den umfangreichen kantonalen und kommunalen Gesetzgebungsprozessen Rechnung getragen werden.

Inzwischen ist klar, dass die Umsetzungen in manchen Kantonen nicht bis Ende 2013 erfolgen können. Der Bundesrat hält deshalb eine Fristverlängerung bis Ende 2014 für notwendig. Da keine gravierenden Versäumnisse der verantwortlichen Instanzen festgestellt wurden, hält er die Fristverlängerung auch für vertretbar, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen erklärt.

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