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FINMA schickt revidierte Verhaltensregeln für Vermögensverwalter in die Anhörung

Donnerstag, 07.02.2013

Die Verhaltensregeln für Vermögensverwalter wurden revidiert und sind bis zum 3. April 2013 in der Anhörung. Dabei wurden Bundesgerichtsentscheide und Anpassungen im Kollektivanlagengesetz berücksichtigt sowie Pflichten präzisiert.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt ihr Rundschreiben "Eckwerte zur Vermögensverwaltung" an und startet hierzu eine Anhörung. Die Revision berücksichtigt die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur individuellen Vermögensverwaltung und die Revision des Kollektivanlagengesetzes. Das angepasste Rundschreiben präzisiert zudem die Pflichten der Vermögensverwalter. Die Anhörung endet am 3. April 2013, wie die Finanzmarktaufsicht FINMA in einer Mitteilung schreibt.

Transparenz für Vermögensverwalter und Kunden erhöhen

In ihrem geltenden Rundschreiben (FINMA-RS 2009/1) definiert die FINMA Eckwerte, die als Mindeststandard dienen. Die Änderungen im Rundschreiben erfolgen mit dem Ziel, bei Vermögensverwaltern und Kunden eine möglichst grosse Transparenz zu erzielen.

Seit Inkrafttreten des Rundschreibens am 1. Januar 2009 gab es mehrere Urteile des Bundesgerichts zur individuellen Vermögensverwaltung. Das Bundesgericht präzisierte darin zivilrechtliche Anforderungen an die Vermögensverwalter.

Wollen Vermögensverwalter den neuen Anforderungen entsprechen, müssen sie transparent über diese informieren. Dies betrifft insbesondere die Erkundigungspflichten (Risikoprofil des Kunden), die Informationspflichten (Risikoaufklärung), die Sorgfaltspflichten (Aktualisierungen des Risikoprofils) und die Pflicht zur Offenlegung von Retrozessionen.

Anforderungen des neuen KAG gelten ab 1. März 2013

Weitere formelle Anpassungen ergeben sich aus der Revision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG), das am 1. März 2013 in Kraft tritt.

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