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Der BVG-Mindestzinssatz wird 2017 auf 1% gesenkt

Mittwoch, 26.10.2016

Der Bundesrat wird den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2017 von aktuell 1.25% auf 1% senken. Den Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen geht das aber noch zu wenig weit.

Der Mindestzinssatz orientiert sich von Gesetzeswegen an der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich an den Renditen von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Der Bundesrat hat nun beschlossen, den Mindestzinssatz aufgrund der tiefen Zinsen und der ungenügenden Entwicklung der Aktienmärkte auf 1% zu senken. Er folgt damit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Berufliche Vorsorge vom 2. September 2016.

Analagerenditen sind weltweit gesunken

Die Rendite der Bundesobligationen ist weiter gefallen und auf rekordtiefe Werte gesunken. Die Verzinsung der 7-jährigen Bundesobligationen lag Ende September 2016 bei minus 0.73%. Im September des Vorjahres hatte der Wert noch minus 0.39% betragen.

Tiefe Zinsen im Bereich der Anleihen lassen sich weltweit beobachten. Die Performance der Aktienmärkte war sowohl 2015 als auch im bisherigen Verlauf von 2016 insgesamt unbefriedigend. Mit Immobilien konnte eine ansprechende Rendite erzielt werden, doch beträgt ihr Anteil am Vorsorgevermögen nur 18%.

SVV propagiert einen Mindestzinssatz von 0.75%

Aus Sicht des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV müsste der Mindestzinssatz allerdings noch weiter gesenkt werden. Die BVG-Kommission habe letztes Jahr für 2016 den Satz von 1.25% empfohlen. Sie habe dabei auf die Berechnungsformel verwiesen, die von der Mehrheit der BVG-Kommission bevorzugt werde. Die damals resultierenden 1.25% habe die Kommission wegen der Schwankungen an den Finanzmärkten als absolutes Maximum bezeichnet. Die gleiche Formel ergebe aktuell einen Wert von 0.75%, argumentiert der SVV. Weil sich die Situation an den Märkten seither nicht verbessert habe, habe der SVV eine Empfehlung der BVG-Kommission von höchstens 0.75% erwartet – und einen dementsprechenden Entscheid des Bundesrates.

Vorsorgeeinrichtungen müssen Rendite erreichen können

Wie der SVV weiter betont, sei der Mindestzinssatz für die Vorsorgeeinrichtungen eine Garantieverpflichtung. Diese müsse sich am sogenannt sicheren Zinssatz orientieren, der mit Anlagen in Bundesanleihen erwirtschaftet werden könne. Deren Erträge würden seit Jahren kontinuierlich sinken und bewegten sich nun auf historischen Tiefstständen. Die Die Pensionskassen aber müssten den vorgegebenen Mindestzinssatz auch erreichen können.

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