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Der Bundesrat verabschiedet eine neue Geldwäschereiverordnung

Mittwoch, 11.11.2015

Für Händler in der Schweiz gelten ab 100‘000 Franken 2016 verschärfte Sorgfalts- und Meldepflichten. Die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation wird in die neue Geldwäschereiverordnung überführt.

Im Februar 2012 veröffentlichte die Groupe d’action financière (GAFI) die revidierten internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GAFI-Empfehlungen). Mit dem «Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière» vom 12. Dezember 2014 passte das Parlament diverse Gesetze diesen Standards an. Die beschlossenen Änderungen im Geldwäschereigesetz (GwG) und im Zivilgesetzbuch (ZGB) bedingen ergänzende Ausführungen und Anpassungen auf Verordnungsstufe.

Neue Sorgfalts- und Meldepflichten werden konkretisiert

Die neuen im GwG geregelten Sorgfalts- und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler werden in der neuen Geldwäschereiverordnung (GwV) konkretisiert. Sie finden Anwendung, wenn Händlerinnen und Händler im Rahmen ihrer Handelstätigkeit Bargeld von mehr als 100‘000 Franken entgegennehmen. Die bereits bestehende bundesrätliche «Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation» (VBF) wird bei dieser Gelegenheit in die GwV überführt.

Im Weiteren wird die gesetzliche Neuregelung des Meldesystems für Finanzintermediäre mit einer Anpassung der «Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei» umgesetzt.

Stiftungen sollen transparenter werden

Schliesslich hat das Parlament auch eine verbesserte Transparenz im Stiftungsrecht beschlossen, indem neu auch kirchliche Stiftungen ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Diese Pflicht wird für bereits bestehende kirchliche Stiftungen in der Handelsregisterverordnung konkretisiert.

Die neuen Verordnungsbestimmungen treten gleichzeitig mit den entsprechenden Gesetzesbestimmungen per 1. Januar 2016 in Kraft.

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