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Bundesrat belässt BVG-Mindestzinssatz bei 1.5%

Mittwoch, 14.11.2012

Der Bundesrat belässt den Zinssatz für die Mindestverzinsung der Pensionskassenguthaben 2013 bei 1.5%. Er orientiert sich dabei einerseits an Anlagerenditen, andererseits aber auch an Zinsen, Konjunktur und Deckungsgraden.

Der Bundesrat hatte den BVG-Mindestzinssatz vergangenen November von 2% auf 1.5% gesenkt. Gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) muss der Bundesrat den Mindestzinssatz im Minimum alle zwei Jahre überprüfen. Er konsultiert dazu die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) und die Sozialpartner, etwa Gewerkschaften, den Arbeitgeberverband, den Schweizerischen Pensionskassen- und den Schweizerischen Versicherungsverband.

BVG-Kommission war dafür, Gewerkschaften dagegen

Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte sich Anfang September für die Beibehaltung des Mindestzinssatzes ausgesprochen. Die Gewerkschaft Travail.Suisse hatte zusammen mit anderen Arbeitnehmerorganisationen gefordert, dass der Bundesrat den Mindestzinssatz für 2013 vom derzeitigen Allzeittief von 1.5% auf mindestens 2% anheben müsse. Als Grund nannte Travail.Suisse die «sehr positive Performance der Pensionskassen 2012». Wie Travail.Suisse im Nachgang des Bundesratsentscheids erklärte, stelle sich die bürgerliche Mehrheit im Bundesrat damit auf die Seite der gewinnorientierten Lebensversicherungen und verweigere den Arbeitnehmenden eine faire Beteiligung an der guten Entwicklung der Anlagemärkte. Das sei «skandalös».

Die Anlageperformance als Richtungsweiser

Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes müsse insbesondere die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften berücksichtigt werden, schreibt das Bundesamt für Sozialversicherungen in einer Mitteilung.

Aktien und Anleihen hätten sich in diesem Jahr positiv entwickelt. Der Pictet BVG Index 93, welcher rund 25% Aktien und 75% Anleihen enthalte, habe in den ersten drei Quartalen beispielsweise 5.44% zulegen können. Auch die Immobilien hätten einmal mehr ansprechende Renditen gezeigt.

Tiefzinsumfeld, Konjunktur und Deckungsgrade beeinflussten Entscheid

Als Gegenargument für eine Anhebung des Mindestzinssatzes führt das BSV die aktuellen Zinssätze für erstklassige Obligationen an, die kaum mehr Zins abwerfen würden. Bei den kurzfristigen Bundesobligationen könnten teilweise sogar negative Zinssätze konstatiert werden. Auch die Eurokrise mit den daraus resultierenden latenten Unsicherheiten an den Finanzmärkten und die wirtschaftliche Verlangsamung blieben beträchtlich.

Hinzu komme, dass der Deckungsgrad vieler Pensionskassen nach wie vor ungenügend sei. Ein zu hoher Mindestzinssatz führe dazu, dass die Vorsorgeeinrichtungen Risiken eingehen müssten, welche sie in einer ungünstigen Marktsituation aufgrund mangelnder Wertschwankungsreserven nicht tragen könnten, so das BSV weiter.

Systemwechsel bei der Festlegung des Mindestzinssatzes wird geprüft

Der Mindestzinssatz wurde bis anhin im Voraus für das folgende Jahr festgelegt. Laut BSV bedeute dies, dass zwischen der Festlegung des Zinssatzes bis zur Gutschrift des Zinses auf dem Vorsorgeguthaben am Ende des Folgejahres rund 14 Monate verstreichen würden. Eine alternative Möglichkeit wäre, den Mindestzinssatz rückwirkend – also am Ende des laufenden Jahres für das laufende Jahr (sogenannt ex-post) festzulegen. Das habe den Vorteil, dass die Entwicklungen der Anlagemärkte zu diesem Zeitpunkt weitgehend bekannt seien. Dann müsse allerdings eine Lösung für die Versicherte gefunden werden, welche die Vorsorgeeinrichtung während dem laufenden Jahr verlassen.

Der Bundesrat habe den Auftrag gegeben, die Ex-Post-Festlegung des Mindestzinssatzes bis Juni 2013 zu prüfen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten.

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