Sie befinden sich hier: Startseite » Grundlagen der CH-Vorsorge » Glossar

Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XY Z


Bail-in-Bonds

Bail-in-Bonds sind Anleihensobligationen, welche von der FINMA im Zeitpunkt der Emission als in Erfüllung regulatorischer Anforderungen emittierte Verpflichtungen genehmigt wurden und die bei drohender Insolvenz im Rahmen eines Sanierungsverfahrens nach Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 3 des Bankengesetzes reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können.

Barwert

Geldbetrag, der zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Wert künftiger Leistungen oder Beiträge entspricht.

Beitragsprimat

Im Beitragsprimat entscheiden genau definierte Spar- und Zinsprozesse über die Höhe der späteren Leistungen. Dabei wird zwischen einem «Vorsorgeplan nach Beitragsprimat mit Ermittlung der Vorsorgeleistungen aufgrund eines Versicherungstarifs» und einem «Vorsorgeplan nach Beitragsprimat mit Ermittlung der Vorsorgeleistungen aufgrund von Sparkapital und versichertem Lohn» unterschieden. Das Gegenstück zum Beitragsprimat ist das Leistungsprimat, bei dem die Höhe der späteren Leistungen feststeht, woraus die zu zahlenden Beiträge abgeleitet werden. In den vergangenen Jahren haben immer mehr Pensionskassen vom Leistungs- zum Beitragsprimat gewechselt. Es ist für die Unternehmen viel berechenbarer als eine vorher fixierte Leistungshöhe.

Benchmark

Ein solcher Index dient einem Anlagefonds bzw. einer kollektiven Kapitalanlage als Vergleichsbasis für die vom Fonds erzielte Performance. Anhand einer Vergleichsbasis werden die Leistungen eines Fondsmanagers mit denjenigen anderer Fondsmanager bzw. mit einem Referenzwert vergleichbar.

Betafaktor

Beta ist die Kennzahl, die das mit einer Investitions- oder Finanzierungsmassnahme übernommene systematische Risiko oder auch das Marktrisiko darstellt.

Betriebsgewinn

Als Betriebsgewinn wird die Differenz zwischen den Erlösen und den Kosten eines Unternehmens während einer gewissen Zeitperiode bezeichnet. Der Betriebsgewinn kann auch als Betriebsergebnis oder Deckungsbeitrag definiert werden.

Bonität oder Rating

Die Bonität weist auf die Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit eines Schuldners hin. Die Zahlungsfähigkeit bezieht sich nicht nur auf die Rückzahlung der Schulden, sondern auch auf die Schuldzinsen. Unabhängige Ratingagenturen klassieren die Schuldner für den Anleihenmarkt und erteilen ihnen abgestuft ein Gütesiegel oder Rating. Zu den bekanntesten Ratingagenturen zählen Moody’s, Standard & Poor‘ sowie Fitch.

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Das BSV hatte bis 2011 die Aufsicht über die gesamtschweizerisch tätigen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem Charakter, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung sowie die Oberaufsicht über die kantonalen Aufsichtsbehörden. Im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge geht die Direktaufsicht des BSV über Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem oder internationalem Charakter an die Kantone über. Die Oberaufsicht wird neu von einer unabhängigen Oberaufsichtskommission wahrgenommen, die ein professionelles Sekretariat erhält. Aufgabe der Kommission ist es, für eine einheitliche Aufsichtspraxis und die Stabilität des Systems der 2. Säule zu sorgen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden müssen neu verwaltungsunabhängig in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden.

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, das per 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist. Die Abkürzung wird häufig auch als Synonym für die zweite Säule gebraucht.

BVG 21 (Reform der beruflichen Vorsorge)

Die Schweiz verfügt über ein solides Sozialversicherungsnetz. Die demografische Entwicklung bedingt jedoch eine Konsolidierung dieses Systems und zwar nicht nur im Bereich Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule), sondern auch in der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Mit der Reform der beruflichen Vorsorge sollen die Renten gesichert, die Finanzierung gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – verbessert werden. Die Renten der beruflichen Vorsorge sind seit Längerem unter Druck. Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung und die tiefen Zinssätze. Nach der Ablehnung der Reform der Altersvorsorge im September 2017 ist eine Reform der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine Senkung des Umwandlungssatzes, zur langfristigen Finanzierung der Renten unabdingbar. In seiner Botschaft ans Parlament vom 25. November 2020 beantragt der Bundesrat, das Modell zu übernehmen, das auf seinen Wunsch von den Sozialpartnern – dem Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV), dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse – entwickelt wurde. Dieses sieht vor, den Umwandlungssatz auf 6 Prozent zu senken. Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird, liegt aktuell bei 6,8 Prozent und ist angesichts der demografischen Entwicklung und der niedrigen Zinsen zu hoch.

BVV2

Begriff für die «Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» vom 18. April 1984, welche sich auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stützt. Am 19. September 2008 hat der Bundesrat Verordnungsänderungen verabschiedet, welche am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind. Die Übergangsfrist für die Änderungen betrug zwei Jahre und ist im Januar 2011 ausgelaufen. Damit einher gehen Anpassungen der Anlagevorschriften für Pensionskassen, Freizügigkeitseinrichtungen und Säule-3a-Stiftungen. Sie gelten sinngemäss auch für Finanzierungsstiftungen, patronale Wohlfahrtsfonds, Anlagestiftungen und Sicherheitsfonds.

BVV3

Begriff für die «Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen» vom 13. November 1985, welche sich auf Artikel 82 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und auf Artikel 99 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 (VVG) stützt.

Twitterdel.icio.usgoogle.comLinkaARENAlive.comMister Wong
Copyright © 2011-2024 vorsorgeexperten.ch. Alle Rechte vorbehalten.