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Was sich in den Sozialversicherungen der Altersvorsorge 2019 ändert

Donnerstag, 27.12.2018

Anfang Januar 2019 treten in den Sozialversicherungen neue Bestimmungen in Kraft. Während die AHV- und IV-Renten ebenso wie der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der Säule 3a angehoben werden, bleibt der BVG-Mindestzinssatz unverändert. Der BVG-Beitrag für Arbeitslose wird gesenkt.

Änderungen in der 1. Säule

Wegen der Lohn- und Preisentwicklung steigen die Renten 2019 erstmals seit 2015 wieder. Grundsätzlich prüft der Bundesrat alle zwei Jahre, ob eine Anpassung notwendig ist. Die minimalen und maximalen AHV-/IV-Renten erhöhen sich um 10 bzw. 20 Franken auf neu 1'185 bzw. 2'370 Franken pro Monat. Die maximale Ehepaarrente (bei voller Beitragsdauer) liegt bei 3’555, die minimale bei 2'370 Franken pro Monat.

Beitragsseitig wird der Mindestbeitrag von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO von 478 auf 482 Franken pro Jahr erhöht. Der Mindestbeitrag in der freiwilligen AHV/IV erhöht sich von 914 auf 922 Franken.

Die paritätischen Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer betragen 2019:

  • AHV: 8.4%
  • IV: 1.4%
  • EO: 0.45%
  • ALV: 2.2% (für Löhne bzw. Lohnbestandteile bis 148‘200 Franken, maximal versicherter Verdienst) respektive 1.0% (für Löhne bzw. Lohnbestandteile ab 148‘200 Franken).

Bei den Ergänzungsleistungen (EL) wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19’290 auf 19’450 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28’935 auf 29’175 Franken für Ehepaare und von 10’080 auf 10’170 Franken für Waisen erhöht. Auch die Hilflosenentschädigungen werden angepasst.

Ab dem 1. Januar 2019 gilt für die Berechnung des Bundesanteils an die Kosten der EL ein neuer Stichtag. Um das Verhältnis zwischen Existenzsicherung im engeren Sinn und heimbedingten Mehrkosten zu berechnen, wird künftig auf den Monat Mai des laufenden Jahres und nicht mehr auf den Dezember des Vorjahres abgestellt. Dadurch kann für das Jahr, in dem die Leistungen fällig sind, allfälligen berechnungsrelevanten Gesetzesänderungen in den Kantonen Rechnung getragen werden (z. B. Heimtaxerhöhungen). Der Bundesbeitrag wird im Jahr 2018 noch nach bisherigem Recht festgesetzt.

Ab dem neuen Jahr werden die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit dem Namen Compenswiss verwaltet. Es handelt sich um die zweite Etappe der Inkraftsetzung des neuen Ausgleichsfonds-Gesetzes.

Änderungen in der 2. Säule

Erstmals werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule, die seit 2015 neu entrichtet werden, der Preisentwicklung angeglichen. Ab 2019 gilt ein Anpassungssatz von 1.5%. Künftig werden diese Renten alle zwei Jahre dem AHV-Teuerungsausgleich angepasst. Derweil bleiben die Renten, die 2008 sowie zwischen 2010 und 2014 entstanden und noch nie angepasst worden sind, für das Jahr 2019 unverändert. Grund dafür ist der Index von September 2018, der tiefer lag als die Preisindizes in den Entstehungsjahren.

Gleiches gilt für eine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2010 entstanden sind. Diese Fälle werden frühestens auf 2021 in der nächsten AHV-Rentenerhöhung geprüft. Die Vorsorgeeinrichtungen ihrerseits passen diejenigen Renten, für die das BVG keinen Teuerungsausgleich vorsieht, eigenständig ihren finanziellen Möglichkeiten an. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung befindet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass diese Renten angepasst werden.

Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt 2019 unverändert bei 1%. Der Bundesrat folgt damit nicht der BVG-Kommission, die eine Senkung des Mindestzinssatzes auf 0.75% empfohlen hatte.

Er hat allerdings ein neues Berechnungsmodell für die Mindestverzinsung des Altersguthabens im BVG-Obligatorium verwendet. Die neue Berechnungsformel basiert im Wesentlichen auf dem gleichen Prinzip wie die vorherige, doch wird der aktuellen Entwicklung ein stärkeres Gewicht beigemessen. Künftig ist der jeweilige Stand der zehnjährigen Bundesobligationen massgebend und nicht mehr deren langfristiger Durchschnitt über sieben Jahre. Zudem wird der Entwicklung der anderen Anlagemöglichkeiten – Aktien, Obligationen, Immobilien – etwas besser Rechnung getragen. Diese Formel ergab Ende September 2018 einen Satz von 1.03%.

Der Mindestzinssatz betrifft nur die Guthaben der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im Überobligatorium steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, eine andere Verzinsung festzulegen. Der seit 2017 geltende Satz von 1% ist der tiefste Wert in der Geschichte der beruflichen Vorsorge.

Der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird von 24’675 auf 24’885 Franken, die Eintrittsschwelle von 21’150 auf 21’330 Franken angehoben.

Der BVG-Beitrag für Arbeitslose wird von 1.5% auf 0.25% gesenkt. Aufgrund des Rückgangs der Schadensumme in den vergangenen Jahren und des entsprechend soliden Deckungsgrads kann der Beitragssatz auf dem koordinierten Tageslohn von Arbeitslosen gesenkt werden. Mit dieser Änderung der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen werden der Fonds der Arbeitslosenversicherung und die Betroffenen um rund 20 Millionen Franken entlastet. Versicherte Arbeitslose sind über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert.

Sicherheitsfonds BVG: Beitragssätze für Vorsorgeeinrichtungen werden 2019 erhöht

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2019 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Der Beitragssatz für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur wird von 0.1% auf 0.12% erhöht. Der Beitragssatz für die Insolvenzen und anderen Leistungen bleibt unverändert und beträgt 0.005%. Die neuen Beiträge werden Ende Juni 2020 fällig. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Säule 3a

Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst. Neu beträgt er 6’826 Franken (aktuell CHF 6’768) für Personen, die der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, bzw. 34’128 Franken (aktuell CHF 33’840) für Personen ohne 2. Säule.

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