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Das Schweizerische Bundesgericht rüttelt an der Unpfändbarkeit der AHV-Rente

Mittwoch, 13.03.2019

Es gibt Vermögensstücke und Einkommensarten, die nie gepfändet werden dürfen. Dazu gehören die AHV-Rente sowie Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeits-leistungen. Ein BGer-Entscheid rüttelt nun aber an dieser absoluten Unpfändbarkeit.

Gewisse Vermögenswerte und Einkommen dürfen nicht gepfändet werden. So will es der Gesetzgeber. Denn der betriebenen Person soll ein Minimum an Lebensqualität bleiben, sie soll nicht direkt in die Arme der Sozialhilfe getrieben werden. Auch sollen gewisse öffentliche Interessen geschützt werden. Dabei hat nur der Bund die Kompetenz, Gegenstände und Forderungen der Pfändung zu entziehen. Weder die Kantone noch die Privaten können Unpfändbarkeiten festlegen. Entsprechend finden sich gültige Bestimmungen über die Unpfändbarkeit nur im Bundesrecht.

Als unpfändbar gelten unter anderem

  • Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten
  • Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen
  • Die AHV- und IV-Renten sowie die diesbezüglichen Ergänzungsleistungen sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen
  • Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit.

Unpfändbarkeit könnte in Konflikt mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs geraten

Mit dem Urteil 5A_926/2017 vom 06.06.2018 rüttelt das Bundesgericht nun aber an der absoluten Unpfändbarkeit der AHV-Rente. Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) hatte sich in einem Beschwerdeverfahren u.a. mit der Unpfändbarkeit der AHV-Rente zu befassen.

Gemäss Bundesgericht könnte die absolute Unpfändbarkeit der AHV-Renten nämlich in Konflikt mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs geraten. Die Unpfändbarkeit gelte kraft Treu und Glauben nicht grenzenlos; lebe der Schuldner „auf grossem Fusse“, könne offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegen und die absolute Unpfändbarkeit nicht gelten, befand das Gericht.

Im konkreten Fall wurde die ‘Grossspurigkeit’ verneint

Das Gericht hat die Verwirklichung einer derartigen Situation im konkreten Fall allerdings verneint. Habe der Schuldner keinen pfändbaren Gegenstand, bestehe sein Einkommen nur aus Renten, und besitze einzig sein Ehegatte ein Auto, lebe er nicht „auf grossem Fusse“.

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