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Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

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Umwandlungssatz

Mit dem Mindestumwandlungssatz wird das BVG-Alterskapital (Altersguthaben) zum Zeitpunkt der Pensionierung in eine lebenslänglich garantierte, jährliche Altersrente umgewandelt. Der Umwandlungssatz ist in Art. 14 Abs. 2 BVG geregelt und beträgt (seit 2014) beim obligatorischen Teil des Altersguthabens für Männer und Frauen einheitlich 6,8 Prozent.

In sogenannt «umhüllenden Pensionskassen», die mehr als das BVG-Obligatorium versichern, kann der Satz auch wesentlich tiefer liegen; minimal müssen lediglich die Vorgaben bezüglich Rentenhöhe des Obligatoriums erfüllt sein.
Der ursprünglich geltende Umwandlungssatz von 7,2 Prozent wird seit der ersten BVG-Revision (2006) stufenweise gesenkt und macht für 2012 noch 6,9 Prozent aus. Auch der ab 2014 geltenden Satz von 6,8 Prozent trägt der zunehmenden Lebenserwartung und den tiefen Zinsen, die realisiert werden können, noch immer zu wenig Rechnung. Die Altersleistung in Kapitalform wird von den Senkungen des Umwandlungssatzes nicht betroffen, bleibt also unverändert.

 
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