Sie befinden sich hier: Startseite » Grundlagen der CH-Vorsorge » Glossar » Glossar Detail

Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XY Z


Teilliquidation

Eine Teilliquidation ist dann durchzuführen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung ist und freie Mittel vorhanden sind oder eine erhebliche Anzahl der Destinatäre aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen Auflösung des Anschlussvertrags die Kasse verlässt. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und von Treu und Glauben verbieten, dass in einem solchen Fall die Verbleibenden oder die Austretenden auf Kosten der jeweils anderen Gruppe profitieren. Der Gesetzgeber regelt die Teilliquidation im Wesentlichen in den Artikeln 53b und 53d BVG sowie 27g und 27h BVV 2. Die Vorsorgeeinrichtungen haben in einem Reglement Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation zu erlassen. Es obliegt der Aufsichtsbehörde, dieses Reglement formell durch Verfügung zu genehmigen. Ausserdem haben die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner das Recht, wenn sie im konkreten Teilliquidationsfall mit den Entscheiden der Vorsorgeeinrichtung nicht einverstanden sind, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Früher hat die Vorsorgeeinrichtung Versicherten, die gemeinsam in eine neue Einrichtung übertraten, ihren Anteil der vorhandenen Rückstellungen und Schwankungsreserven nur dann mitgegeben, wenn versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen wurden. Mit einer Verordnungsänderung, die auf den 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist, wurde Artikel 27h BVV 2 dahingehend geändert, dass die Anteile an Rückstellungen und Schwankungsreserven auch dann mitzugeben sind, wenn nur flüssige Mittel übertragen werden.

 

 
Twitterdel.icio.usgoogle.comLinkaARENAlive.comMister Wong
Copyright © 2011-2024 vorsorgeexperten.ch. Alle Rechte vorbehalten.