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Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

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Geldwäschereigesetz GwG

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor stammt vom 10. Oktober 1997. Es auferlegt Finanzintermediären spezielle Sorgfaltspflichten. Dazu zählen die Identifizierung der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie besondere Abklärungspflichten, die Dokumentationspflicht sowie die Pflicht, organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei vorzunehmen. Bei Verdacht auf Geldwäscherei muss der Finanzintermediär eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (Money Laundering Reporting Office Switzerland MROS) im Bundesamt für Polizei machen. Das Geldwäschereigesetz gilt für alle Finanzintermediäre. Dazu gehören Banken, Effektenhändler, Spielbanken und unter bestimmten Voraussetzungen auch Fondsleitungen, gewisse Investmentgesellschaften und Vermögensverwalter nach dem Kapitalanlagegesetz sowie Versicherungseinrichtungen. Sie alle unterstehen zusätzlich Spezialgesetzen des Bundes und sind einer staatlichen Aufsicht unterstellt.

 

 
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