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Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

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Anlagen

In der Verordnung BVV2 Art. 53 ff. wird dargelegt, in welcher Weise eine Vorsorgeeinrichtung ihr Vermögen anlegen darf. Seit Einführung des Freizügigkeitsgesetzes gelten die Anlagevorschriften der BVV2 auch für die nicht-registrierten Vorsorgeeinrichtungen. http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_441_1/a53.html

 

 
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