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Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

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Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS)

Sie hat ihren Sitz in Genf und ist die eigentliche Finanzdrehscheibe der AHV. Ihr fliessen einerseits alle durch die Ausgleichskasse eingenommenen Beiträge zu. Andererseits stellt sie den Ausgleichskassen rechtzeitig Mittel für die monatlichen Rentenzahlungen zur Verfügung. Sie führt und verwaltet ausserdem den Ausgleichsfonds.

Zentralstelle 2. Säule

Vorsorgeeinrichtungen müssen dort sogenannt kontaktlose und von Versicherten vergessene Guthaben melden. Sie dient auch als Anlaufstelle für Versicherte, die wegen häufiger Stellenwechsel oder Arbeitsunterbrüchen nicht mehr über alle Freizügigkeitsleistungen verfügen.

Zinsänderungsrisiko

Dieses Risiko besteht für einen Lebensversicherer dann, wenn das Gros der Versicherten bei markanten Zinserhöhungen den Versicherungsanbieter wechselt und sich die Deckungskapitalien auszahlen lässt. Die Versicherten tun das, um von höheren Neuzinsen zu profizieren. Das Nachsehen hat der Lebensversicherer, bei dem das Portfolio mit den tieferen Durchschnittszinsen verbleibt.

Zinsen

Die Entschädigung oder das Entgelt, das ein Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die zeitliche Nutzung von Kapital zukommen lässt. Mit Zinsen sind auch die Kapitalmarktzinsen oder die Leitzinsen von Zentralbanken gemeint. Die Höhe der Zinsen wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, etwa von der Laufzeit einer Vermögensanlage.

Zinssatz zur Verzinsung der Altersguthaben

Zinssatz, zu dem die Altersguthaben gemäss Beschluss des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung effektiv verzinst werden.

Zuschuss

Der Betrag der einer Vorsorgeeinrichtung zusteht, sofern die Summe der Altersgutschriften ihrer Versicherten 14 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne (Mindesthöhe des Jahreseinkommens das der beruflichen Vorsorge unterstellt wird) übersteigt.

Zwingendes Recht

Hier auch als Obligatorium der beruflichen Vorsorge gemeint. Das BVG regelt jedoch nicht alle Bereiche der beruflichen Vorsorge. Das Gesetz ist als Mindestgesetz konzipiert, wobei die BVG-Leistungen auf jeden Fall erbracht werden müssen. Vom BVG abweichende Finanzierungs- und Leistungsbestimmungen sind zulässig. Für abweichende, weiter gehende Leistungen besteht ein breiter Gestaltungsfreiraum.

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