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Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

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FATCA

Die US-Regierung hat am 18. März 2010 eine grundlegende Erneuerung des nationalen Steuerrechts in Kraft gesetzt, die eine erhebliche Verschärfung des 2001 eingeführten Quellensteuer-Systems Qualified Intermediary Agreement (QIA) darstellt. Der U.S. Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein amerikanisches Gesetz, das seine extraterritoriale Wirkung ab 1. Januar 2013 entfaltet. Damit wollen die USA Finanzinstitute weltweit verpflichten, ihnen beim Aufspüren von Steuerhinterziehern zu helfen. Zu diesem Zweck müssen Finanzinstitute ihre Kundendaten weltweit überprüfen. Für Finanzhäuser, die nicht kooperieren wollen oder können, wird eine Quellensteuer von 30% auf die Einnahmen mit US-Anlagen fällig.

Festgeld

Für Festgeld-Anlagen bezahlen Sie keine Gebühren, Kommissionen und Abgaben, jedoch wird auf dem Zinsertrag 35% Verrechnungssteuer erhoben. Frei wählbarer Anlagebetrag ab CHF 100'000 (Fremdwährungen auf Anfrage) Frei wählbare Laufzeit Zinssatz, welcher sich nach der Laufzeit sowie den jeweiligen Konditionen auf dem Geldmarkt richtet.

Finanzergebnis

Das Finanzergebnis ist ein Bestandteil der Gewinn und Verlustrechnung eines Unternehmens. Darin werden etwa Erträge und Aufwendungen aus Zinseinnahmen bzw. Zinsausgaben, aus Beteiligungen oder aus Wertpapiergeschäften gegenübergestellt. Auch Abschreibungen, die auf Finanzprodukte getätigt werden müssen, gehören zum Finanzergebnis.

Finanzmarktaufsicht FINMA

Die Eigenössische Finanzmarktaufsicht ist eine staatliche Aufsichtsbehörde. Sie verfügt über hoheitliche Befugnisse über Banken, Versicherungen, Börsen, Effektenhändler sowie kollektive Kapitalanlagen. Sie ist zuständig für die Geldwäschereibekämpfung und wickelt bei Bedarf Sanierungsverfahren und Konkurse ab. Sie ist auch Aufsichtsbehörde im Bereich der Offenlegung von Beteiligungen und sie ist Beschwerdeinstanz bei von der Übernahmekommission erlassenen Verfügungen im Bereich der öffentlichen Kaufangebote bei börsenkotierten Gesellschaften.

Fonds

Siehe Anlagefonds.

Fondsgebundene Lebensversicherung

Bei dieser Art der Lebensversicherung wird der Anteil der Versicherungsbeiträge, welcher in der Regel im Sparteil angelegt wird, für den Erwerb von Fondsanteilen verwendet.

Fondspolice

Gemischte Versicherung, bei der der Sparteil der Prämie in Anlagefonds investiert wird. Bei der Fondspolice ist in der Regel nur das Todesfallkapital garantiert, nicht aber das Erlebensfallkapital. Die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit ist bei den meisten Gesellschaften versicherbar. Die Erträge sind unter bestimmten Bedingungen von der Einkommenssteuer befreit. Fondspolicien sind als Einmalprämie oder als Versicherung mit Jahresprämien, der so genannten gemischten Versicherung, erhältlich.

Freizügigkeit

Mit der Freizügigkeit werden Höhe, Art und Weise beschrieben, wie Ansprüche von Versicherten, die aus ihren bisherigen Vorsorgeeinrichtungen ausscheiden, übertragen werden. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) garantiert innerhalb der Schweiz die volle Freizügigkeit. Damit sollen Hindernisse beseitigt werden, die einen Stellenwechsel und somit einen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung erschweren oder verhindern.

Freizügigkeitsgesetz

Dabei handelt es sich um das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993. Es stellt die volle Freizügigkeit für den gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge sicher und regelt Spezialfälle.

Freizügigkeitskonto oder -police

Konto via einer Freizügigkeitsstiftung oder Bank oder eine Versicherungspolice zur Aufnahme und Erhaltung der Freizügigkeitsleistung.

Freizügigkeitsleistung

Der Betrag, der dem Versicherten beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung übertragen wird. Dieser setzt sich aus der Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zusammen sowie aus Einkäufen oder Einlagen, inklusive Verzinsung. Bei Kassen mit Leistungsprimat entspricht dies dem Barwert der erworbenen Leistungen, bei Kassen mit Beitragsprimat dem Altersguthaben. Zu den Freizügigkeitsleistungen zählen aber nicht nur das von Pensionskassen verwaltete Vermögen, sondern auch Kapital, das auf Freizügigkeitskonten und –policen bei Banken und Versicherungen liegt.

Freizügigkeitsstiftungen

Freizügigkeitsstiftungen dienen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Wenn eine versicherte Person eine Vorsorgeeinrichtung verlässt (sog. Freizügigkeitsfall) und nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, muss die Austrittsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Dies kann mittels einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungseinrichtung oder durch ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung geschehen. Freizügigkeitsstiftungen werden von der Aufsicht der Beruflichen Vorsorge (ABV) beaufsichtigt. Die ABV ist eine Organisationseinheit des Bundesamts für Sozialversicherungen. Versicherungseinrichtungen stehen unter der Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherungen.

Freizügigkeitsverordnung

Dies ist die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) vom 3. Oktober 1994 und stützt sich auf Artikel 26 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) vom 17. Dezember 1993, auf Artikel 99 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 und auf den Versicherungsvertrag (VVG). Per 1. Januar 2009 wurde durch den Bundesrat eine neue Verordnung in Kraft gesetzt. Die Übergangsfrist dafür beträgt zwei Jahre. Danach ist insbesondere das Wertschriftensparen nur noch über Kollektivanlagen (ETF, Fonds, Anlagestiftungen) möglich und Direktanlagen in Aktien oder Obligationen wurden untersagt.

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