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Umwandlungssatz

Mit dem Umwandlungssatz berechnen Vorsorgeeinrichtungen die auf dem Altersguthaben basierende Rente eines Versicherten. Je höher der Umwandlungssatz ist, desto grösser ist die Rente eines Versicherten – unabhängig vom Altersguthaben.

Der Umwandlungssatz – oder besser der Mindestumwandlungssatz – ist ein festgelegter Mindestprozentsatz zur Berechnung der jährlichen Rente basierend auf dem in der 2. Säule angesparten Vorsorgekapital einer versicherte Person. Er wird von Vorsorgeeinrichtungen mit Beitragsprimat angewendet. Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die obligatorische, berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Jahre 1985 wurde der Umwandlungssatz durch den Bundesrat auf 7,2 Prozent festgesetzt. Aktuell liegt er bei 6,80 Prozent (Stand: 2023). Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde die Kompetenz zur Festsetzung des Satzes an das Parlament übertragen. Statt wie bisher in einer Verordnung, wird der Satz nun per Gesetz definiert. Deswegen konnten Gewerkschaften und Linksparteien gegen den Beschluss des Parlaments im Dezember 2008 das Referendum ergreifen.

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Wie wird die Höhe des Umwandlungssatzes bestimmt?

Die Höhe des Umwandlungssatzes wird im Wesentlichen durch zwei Grössen bestimmt: Das eine ist der so genannte technische Zinssatz. Er soll Auskunft über die zu erwartende zukünftige Kapitalrendite der Altersguthaben geben und liegt derzeit bei durchschnittlich 1,75 Prozent (Stand: 2022). Eine zweite Grösse ist die voraussichtliche, durchschnittliche Lebenserwartung der Pensionäre. Für die Berechnung der Lebenserwartung greift man auf statistische Erfahrungswerte zurück. Dabei gilt es allerdings, die steigende Lebenserwartung der Menschen zu berücksichtigen. Die zukünftige Zinsentwicklung dagegen ist kaum vorherzusagen und kann bestenfalls geschätzt werden.

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Wie beeinflusst die Höhe des Umwandlungssatzes die Höhe der Renten?

Da viele Kassen seit der Finanzkrise mit sinkenden Vermögenserträgen und steigenden Leistungsverpflichtungen für die Pensionäre zu kämpfen haben, wurde der Umwandlungssatz im BVG-Obligatorium schrittweise auf offiziell 6,8 Prozent im Jahr 2014 gesenkt. Ein Umwandlungssatz von 6,8 Prozent bedeutet, dass jemand, der durch seine Vorsorgeeinrichtung 100'000 Franken Alterskapital angespart hat, nach der Pensionierung jährlich mindestens 6‘800 Franken Rente ausbezahlt erhält. 

Viele teilautonome Gemeinschafts- und Sammelstiftungen wenden allerdings sowohl für die obligatorischen wie auch die überobligatorischen Altersguthaben einen einheitlichen Umwandlungssatz an, der unter dem gesetzlichen Mindestwert liegt. Im überobligatorischen Teil verwenden manche Vollversicherer für die Altersguthaben inzwischen gar einen Umwandlungssatz von teilweise unter 5 Prozent (Stand: 2022).

Alle Pensionskassen müssen jedoch garantieren, dass bei jeder Pensionierung die gesetzliche Mindestrente ausgerichtet wird. Fällt die Rentenberechnung auf dem gesamten Sparkapital tiefer aus, als die gesetzliche Mindestrente, so müssen die Pensionskassen die Renten auf das Minimum anheben.

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Wie wirkt sich die Höhe des Umwandlungssatzes auf die Vorsorgeeinrichtungen aus?

Vorsorgeeinrichtungen können nur auszahlen, was sie erwirtschaftet haben. Der technische Zinssatz wird von den Stiftungsräten der einzelnen Kassen festgelegt. Er liegt derzeit bei durchschnittlich 1,75 Prozent (Stand: 2022). Der von der Kammer der Pensionskassen-Experten jährlich am 30. September festgelegte Referenzzinssatz liegt derzeit je nach Berechnungsmethode zwischen 1,68 und 1,98 Prozent.

Liegt die Rendite auf den angelegten Vorsorgevermögen der Kassen unter dem technischen Zinssatz, führt dies über einen längeren Zeitraum zu einer Unterdeckung.

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Wann gilt der Mindestumwandlungssatz?

Der Mindestumwandlungssatz gilt nur für das BVG-Obligatorium, also für versicherte Personen mit einem Brutto-Jahreslohn zwischen 22'050 und 88'200 Franken (Stand: 2023). In diesem Bereich gelten auch Mindestbeitragssätze und ein vom Bundesrat jedes Jahr festgelegter Mindestzins, der zurzeit bei 1,00 Prozent (Stand: 2023) liegt. Das aus Mindestbeiträgen und Mindestzins angesammelte Kapital bildet das Obligatorium.

Vorsorgeeinrichtungen dürfen auch Einkommen über 88'200 Franken versichern. Dieser überobligatorische Teil macht bei vielen Vorsorgeeinrichtungen einen erheblichen Anteil des gesamten Vorsorgekapitals aus. Ebenso dürfen sie höhere Beiträge festlegen und diese besser verzinsen. Im Überobligatorium können die Vorsorgeeinrichtungen den Umwandlungssatz frei festsetzen. Sie dürfen ihn sogar unter dem fürs Obligatorium geltenden Minimum festlegen. Kassen tun das häufig mit dem Ziel, einen für das gesamte Alterskapital angemessenen Mischsatz zu finden.

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Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

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