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Die 2. Säule als berufliche Vorsorgelösung

Mit der obligatorischen, beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sollen die existenzsichernden Renten der ersten Säule ergänzt und den Versicherten in der Schweiz die Fortsetzung ihres gewohnten Lebensstandards ermöglicht werden.

Das Bundesgesetz BVG trat 1985 in Kraft. Die Grundlagen dazu finden sich im Drei-Säulen-Konzept, das 1972 mit einem Obligatorium für die berufliche Vorsorge in die Bundesverfassung aufgenommen wurde. Zusammen mit der AHV sollen damit nach der Pensionierung etwa 60 bis 80 Prozent des Erwerbseinkommens abgedeckt werden. Zur zweiten Säule gehört aber auch die obligatorische Unfallversicherung. Das Ziel dieser Versicherung ist es, die Heilung des Versicherten und die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nach einem Berufsunfall oder auch nach einem Nichtberufsunfall wirtschaftlich abzusichern. Das BVG schreibt nur ein Versicherungsminimum vor. Viele Vorsorgeeinrichtungen bieten ihren Versicherten aber auch über das BVG-Obligatorium hinausgehende Leistungen an. Diese können je nach Vorsorgeeinrichtung stark variieren. Anders als bei der AHV spart mit der BVG jeder Versicherter das eigene Alterskapital an, das von den Vorsorgeeinrichtungen angelegt und verzinst wird. Die berufliche Vorsorgeversicherung BVG funktioniert also nach einem Kapitaldeckungsverfahren.

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Wer ist BVG-versichert?

Die BVG ist eine obligatorische Versicherung, der alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis das länger als drei Monate dauert beitreten müssen, sofern sie von ihrem Arbeitgeber einen Brutto-Jahreslohn von mehr als 22'050 Franken (Stand: 2023) erhalten. Überstundenentschädigungen und andere unregelmässige Zulagen sind nicht darin enthalten. Für Selbständigerwerbende ist die berufliche Vorsorge freiwillig. So auch für Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind, und die bereits im Haupterwerb Beiträge in die berufliche Vorsorge leisten.

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Ab wann ist man BVG-pflichtig?

Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität läuft ab dem 1. Januar des Jahres, in dem ein Arbeitnehmender das 17. Lebensjahr erreicht. Er ist also ab dem 18. Lebensjahr gegen Tod und Invalidität versichert. Das eigentliche Altersparen beginnt erst am 1. Januar nach Erreichen des 24. Lebensjahres. Zusätzlich unterstehen Personen, die Arbeitslosentaggelder beziehen, seit dem 1. Juli 1997 dem Obligatorium gegen die Risiken Tod und Invalidität, nicht aber für das Alterssparen. Die Beitragspflicht endet, sobald das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird, Ansprüche auf volle Invaliden- oder Altersleitungen entstehen oder mit dem Tod.

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Wie viel muss man beitragen?

Die Höhe der Beiträge sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmenden sind in den reglementarischen Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge seiner Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und zieht den reglementarisch festgelegten Beitragsteil des Arbeitnehmenden von dessen Lohn ab.

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Was müssen die Vorsorgeeinrichtungen absichern?

In den Pensionskassen-Reglementen ist festgehalten, welche Leistungen von der betreffenden Vorsorgeeinrichtung erbracht werden.

Die Grenzbeträge für die betriebliche Personalvorsorge bemessen sich nach der AHV. Die Grenzbeträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung sowie die untere und obere Grenze des massgebenden Jahreseinkommens (brutto) zu bemessen. Demnach setzt die Versicherungspflicht bei einem Jahreslohn ein, der wenigstens drei Viertel des Jahresbetrags der maximalen AHV-Rente, bzw. 22'050 Franken entspricht. Nach oben kann der massgebende Jahreslohn durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung begrenzt werden. Diese Grenze darf jedoch nicht tiefer als der dreifache Jahresbetrag der maximalen AHV-Rente bzw. 88'200 Franken sein (Stand: 2023).

Ab dem 25. Lebensjahr eines Versicherungsnehmers müssen die Pensionskassen demnach den Jahreslohn, der zwischen der BVG-Eintrittsschwelle von 22'050 Franken und dem massgebenden maximalen AHV-Lohn von 88'200 Franken liegt, zwingend versichern (obligatorischer Teil).

Um das Vorsorgeziel zu erreichen, sind die Leistungen der ersten und zweiten Säule aufeinander abgestimmt. Deshalb nennt man auch das massgebende Einkommen, das in der beruflichen Vorsorge versichert werden muss, koordinierter Lohn. Dieser berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn minus dem Koordinationsabzug, der 25'725 Franken (Stand: 2023) beträgt. Der maximale koordinierte Lohn liegt demnach bei 62'475 Franken, der minimale koordinierte Lohn bei 3'675 Franken (ein Achtel der maximalen AHV-Rente von 29'400 Franken; Stand: 2023).

Liegt der Jahreslohn über dem BVG-Maximum (überobligatorischer Teil), können sich im Leistungsfall (Alter, Tod und Invalidität) empfindliche Lücken ergeben, sofern dieser Teil nicht zusätzlich versichert ist. Der maximal versicherbare Lohn beträgt 882'000 Franken pro Jahr (Stand: 2023).

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Was für Vorsorgeeinrichtungen gibt es?

Es gibt in der Schweiz über 1'400 Pensionskassen (Stand: 2022). Sie alle haben verschiedene Bedingungen und Leistungen. Neben den Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden gibt es auch viele mittlere und grosse Privatunternehmen, die autonome Vorsorgeeinrichtungen für ihr Personal gegründet haben. Viele Unternehmen ziehen es jedoch vor, die Dienste und Garantien der Vorsorgestiftungen von Lebensversicherungsgesellschaften, Banken oder Berufsverbänden in Anspruch zu nehmen. Diese werden in Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen unterschieden.

Unter Sammelstiftungen versteht man Vorsorgeeinrichtungen von Versicherungen, Banken und ähnlichen Institutionen, denen sich Arbeitgeber ohne eigene Pensionskasse anschliessen können. Diese Stiftungen bieten organisatorisch und wirtschaftlich getrennte Vorsorgelösungen für jeden angeschlossenen Betrieb. Dafür gibt es individuelle Vorsorgepläne und eine gemeinsame oder nach Betrieben getrennte Vermögensverwaltung. Gemeinschaftsstiftungen sind Vorsorgeeinrichtungen von Berufs- und Interessensverbänden, die keine eigene Pensionskasse haben und deren Vorsorgelösungen für alle angeschlossenen Betriebe einheitlich gestaltet sind. Sie haben eine gemeinsame Vermögensverwaltung.

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Vorsorgeeinrichtungen für die obligatorische berufliche Vorsorge müssen registriert sein

Eine Vorsorgeeinrichtung kann ausschliesslich das Obligatorium erfüllen oder dieses mit einer weitergehenden Vorsorgeeinrichtung umgeben. Beide Arten von Vorsorgeeinrichtungen müssen sich jedoch bei ihrer Aufsichtsbehörde in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen. Vorsorgeeinrichtungen, die nur überobligatorische Leistungen erbringen, müssen sich nicht eintragen lassen. Auch reine Wohlfahrtsfonds, etwa patronale Stiftungen, die nur vom Arbeitgeber allein finanziert werden, unterstehen nicht der Eintragungspflicht.

Viele Unternehmen haben ihre Vorsorgeeinrichtungen in eine BVG-Kasse, die alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt und registriert ist, sowie in eine überobligatorische Einrichtung aufgeteilt oder gesplittet. Die überobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen sind in der Gestaltung ihres Reglements freier. Allerdings werden diese zunehmend durch das BVG und andere Gesetze über die berufliche Vorsorge, etwa das Freizügigkeitsgesetz, erfasst.

Die Aufsicht über die berufliche Vorsorge bzw. die Vorsorgeeinrichtungen wurde analog zur Verordnung über die Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge neu organisiert. Neu ist die Oberaufsicht ausserhalb des Bundesamts für Sozialversicherungen bei einer ausserparlamentarischen Kommission angesiedelt. Ihre Aufgabe besteht darin, für eine einheitliche Aufsichtspraxis der kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die Kommission ist seit dem 1. Januar 2012 aktiv. Die Kosten dafür betragen seit dem Geschäftsjahr 2014 noch 50 Rappen pro Jahr und versicherte Person.

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Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XY Z

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