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Die 1. Säule als staatliche Vorsorgelösung

Die erste Säule als staatliche Einrichtung beruht auf dem Solidaritätsgedanken zwischen Jung und Alt. Ein Generationenvertrag verpflichtet die aktive Bevölkerung, laufend Leistungen für Betagte, Hinterbliebene und Invalide zu erbringen.

Der Zweck der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist in der Bundesverfassung klar umschrieben. Mit den Renten der AHV soll der Existenzbedarf gesichert werden. Niemand sollte armengenössig werden. Um diese sozialpolitische Aufgabe zu erfüllen, erfasst die AHV alle natürlichen Personen die in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten. Die AHV ist also eine allgemeine und obligatorische Versicherung. Sie wird weitgehend nach dem Umlageverfahren finanziert. Mit den Einnahmen eines bestimmten Rechnungsjahres werden die im selben Jahr fälligen Verpflichtungen gedeckt.

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Wer ist versichert?

Neben alle natürlichen Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten, sind auch Personen versichert, die in der Schweiz arbeiten, ihren Wohnsitz aber im Ausland haben. Auch wer in der Schweiz wohnt, jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, beispielsweise Studenten, Invalide und Frührentner, ist versichert (vgl. die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und anderen Ländern). Lediglich Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und auch nicht mehr in der Schweiz arbeiten, sind nicht mehr obligatorisch versichert. Sie weisen später Beitragslücken auf, es sei denn, sie versichern sich freiwillig.

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Ab wann muss wer wie viel einzahlen?

Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr und endet mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Für Frauen in der Schweiz ist das mit 64 Jahren, für Männer mit 65 Jahren. Selbständigerwerbende haben ab dem 1. Januar nach erfülltem 17. Altersjahr Beiträge zu entrichten. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr.

Der Beitragssatz für die AHV beträgt 8,7 Prozent des Bruttolohns (Stand: 2022).  Der Beitragssatz für die IV liegt bei 1,4, jener für die EO bei 0,5 Prozent. Das Total der Beiträge macht also 10,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber an die Ausgleichskasse zu entrichten.

Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige zahlen einen Maximalsatz von 10,0% (Stand: 2022). Die untere Einkommensgrenze liegt bei 9'600 Franken pro Jahr, während der Maximalsatz ab einem Einkommen von 57'400 Franken pro Jahr gilt. Der jährliche Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende beträgt 503 Franken (Stand: 2022). Der jährliche AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50-mal dem Mindestbeitrag und beträgt neu 25'150 Franken (Stand: 2022). Üben Nichterwerbstätige dennoch eine Erwerbstätigkeit aus, entfällt die Beitragspflicht, sofern mit der Erwerbstätigkeit mindestens 50 Prozent des Nichterwerbsbeitrages geleistet sind.

Um der freiwilligen Versicherung beitreten zu können, muss eine Person 3 Bedingungen erfüllen: Sie muss das Schweizer Staatsbürgerrecht oder das Bürgerrecht eines EU- oder EFTA-Staates besitzen; ihr Wohnsitz muss ausserhalb der Europäischen Union und der EFTA liegen. Sie muss zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz während mindestens 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein. Es ist nicht nötig, während 5 Jahren Beiträge geleistet zu haben, sofern die Versicherteneigenschaft gewährleistet ist. Bei Minderjährigen und nicht erwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, müssen Beiträge an die AHV, IV und EO zahlen, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag von 1'400 Franken monatlich oder 16'800 Franken jährlich (Stand: 2022), auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

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Ab wann erhält wer wie viel Rente?

Jede versicherte Person erhält ab dem ordentlichen Pensionsalter eine monatliche Rente aus der AHV. Damit soll der Existenzbedarf gedeckt werden. Die Höhe der Rente ist abhängig von der Höhe der Beiträge und von der Beitragsdauer. Fehlende Beitragsjahre führen zu einer entsprechenden Kürzung der Rente. Bei voller Beitragsdauer beträgt die Maximalrente 2'390 Franken pro Monat und die Minimalrente 1'195 Franken. Der Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaars beträgt 3'585 Franken (Stand: 2022).

Bei der Vollrente weist die versicherte Person so viele Beitragsjahre aus, wie dies für den betreffenden Jahrgang möglich ist. Sie hat alle Beitragsjahre geleistet. Die massgebende Tabelle für Vollrenten nennt man Skala 44. Wer weniger Beitragsjahre als gemäss seinem Jahrgang möglich wären ausweist, erhält eine anteilsmässig tiefere Rente. Es handelt sich um eine Beitragslücke. Pro fehlendem Beitragsjahr wird die Rente in der Regel um 1/44-tel gekürzt.

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Was tun im Fall von Beitragslücken?

Beitragslücken können höchstens für die vergangenen fünf Jahre geschlossen werden. Für weiter zurückliegende Jahre dürfen keine Beitragszahlungen mehr angenommen werden. Beitragszahlungen im Rentenalter können hingegen immer angerechnet werden. Das kann sich unter Umständen vorteilhaft auf die Rentenhöhe auswirken.

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Wohin zahlt man Beiträge und von wo kommt die Rente?

Die AHV ist grundsätzlich dezentral organisiert. In der ganzen Schweiz gibt es 26 kantonale Ausgleichskassen und AHV-Zweigstellen in den Gemeinden. Die Schweizerische Ausgleichskasse mit Sitz in Genf ist für alle Versicherten im Ausland sowie für die freiwilligen Versicherten zuständig. Die Ausgleichskassen sind rechtlich selbständige Organe, welche die Beiträge festsetzen und die Renten berechnen. Sie führen auch den Bezug der Beiträge, die Auszahlung der Renten und die Abrechnung mit der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS durch.

Für die versicherte Person ist diejenige Ausgleichskasse zuständig, an die zuletzt Beiträge entrichtet wurden. Sie zahlt im Versicherungsfall auch die Renten aus. Mehr dazu unter: http://www.ausgleichskasse.ch/chmap.aspx

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Der AHV-Ausweis für Beitragszahlungen und Rentenbezüge

Wer AHV-Beiträge zahlt und/oder Leistungen bezieht, erhält einen Versicherungsausweis, den so genannten AHV-Ausweis. Der Versicherte muss den AHV-Ausweis bei jedem neuen Stellenantritt seinem Arbeitgeber geben, damit dieser die zuständige Ausgleichskasse informieren kann. Er erhält den ersten AHV-Ausweis von seinem Arbeitgeber. Dieser fordert den Ausweis bei der entsprechenden Ausgleichskasse an. Bei Namensänderung oder Heirat werden ein neuer Versicherungsausweis und eine neue Versicherungsnummer ausgestellt.

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Glossar

Die wichtigsten Begriffe der CH-Vorsorge einfach erklärt

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XY Z

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