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Selbständigerwerbende können Eigenkapitalzinsen für Ermittlung der AHV-pflichtigen Beiträge zuvor abziehen

Montag, 14.09.2015

Das für die AHV beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat künftig in einer vom Bundesgericht neu bestätigten Reihenfolge zu geschehen. So ist zuerst der Eigenkapitalzins abzuziehen, dann sind die Beiträge aufzurechnen.

Bei der Festlegung des massgebenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit eines Klägers stützte sich die Ausgleichkasse für die Berechnungen des Zinsabzuges des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals auf die Vorgehensweise, wie sie in der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO des Bundesamts für Sozialversicherungen (seit 2012 in Kraft) festgelegt ist. Danach wird vom Einkommen und nach Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge der Zins von dem im Betrieb investierten Eigenkapital abgezogen.

Das Kantonale Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers gut, da sich die Anwendung der Weisung des BSV als nicht gesetzeskonform erweise. Das BSV führte dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Zentraler Streitpunkt im vorliegenden Fall war also die Frage, auf welche Art und Weise der Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals rechnerisch vom Roheinkommen in Abzug zu bringen sei.

Erst erfolgt der Abzug des Eigenkapitalzinses, dann die Aufrechnung der Beiträge

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 11. August 2015 (9C_13/2015) festgehalten, dass die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit künftig in der vom Bundesgericht bestätigten Reihenfolge zu geschehen habe. Danach erfolgt zuerst der Abzug des Eigenkapitalzinses [Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG], dann die Aufrechnung der Beiträge [Art. 9 Abs. 4 AHVG]. Bereits rechtskräftige Verfügungen könnten nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Die betroffene Weisung werde mit dem nächsten Nachtrag angepasst.

Neue Rechtslage findet in der Praxis ab sofort Anwendung

Die mit diesem Urteil festgelegte neue Rechtslage findet in der Praxis ab sofort Anwendung auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle. Die aktuelle Fassung Rz 1172 WSN (der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO des BSV) kann somit nicht mehr angewendet werden.

Mit der festgestellten Gesetzwidrigkeit ist keine Änderung der Rechtsprechung verbunden

Schliesslich hält das Bundesgericht noch fest, dass mit der festgestellten Gesetzwidrigkeit von Rz 1172 WSN keine Änderung der Rechtsprechung verbunden sei, da sich das Bundesgericht bis anhin im Rahmen des aktuell geltenden Rechts noch nie vertieft mit der Frage nach der Reihenfolge der Beitragsaufrechnung auf dem Roheinkommen und dem Zinsabzug vom investierten Eigenkapital befasst hat (E. 5). Die Beschwerde wird mit entsprechender Kostenfolge abgewiesen.

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