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Die Arbeitgeber sehen die vorgeschlagenen Änderungen im AHVG kritisch

Montag, 17.07.2017

Eine neue Gesetzesvorlage will die Aufsicht in der 1. Säule modernisieren und die 2. Säule in gewissen Punkten optimieren. Der Arbeitgeberverband stellt sich kritisch zu den vorgesehenen Änderungen.

In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassungsvorlage des AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) äussert sich der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) eher kritisch zu den vorgeschlagenen Änderungen.

Mit der Vorlage soll die Aufsicht in der 1. Säule modernisiert und zeitgemäss ausgerichtet werden, die Grundsätze der Good Governance sollen gesetzlich verankert und die Regeln für die Sicherstellung der technologischen Entwicklungen entlang der heutigen Standards festgehalten werden.

SAV unterstützt die Stossrichtung der Vorlage grundsätzlich

«Obwohl sich das System der 1. Säule in der Vergangenheit bewährt hat, unterstützen wir die Stossrichtungen der Vorlage grundsätzlich. Dies in Anerkennung der Bedeutung der 1. Säule im System der sozialen Sicherheit, der Dimension der 1. Säule sowie der Risiken und Chancen der sich beschleunigenden Automatisierung resp. Digitalisierung», schreibt der SAV.

Lösungen würden sich in höheren Verwaltungskosten niederschlagen

Generell weist der SAV jedoch darauf hin, dass sich verschiedene vorgeschlagene Lösungen auch spürbar in höheren Verwaltungskosten niederschlagen würden. Diesem Aspekt gelte es besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Sämtliche Bestimmungen sollten diesbezüglich noch einmal auf das Verhältnis von Kosten und Nutzen hin geprüft werden.

Risiko- und wirkungsorientierte Aufsicht wird begrüsst

Die Etablierung einer risiko- und wirkungsorientierten Aufsicht unterstützt der SAV indes. Allerdings sollten allfällige zu erlassende Mindeststandards explizit verschiedene Kriterien berücksichtigen (so etwa die Grösse der Durchführungsstelle).

Erlass von Mindeststandards bei Informationssystemen ist umstritten

Was die Steuerung und Aufsicht über die Informationssysteme anbelangt, anerkennt der SAV, dass diesbezüglich ein gewisser Modernisierungsbedarf besteht. Sehr umstritten bei den Mitgliedern sei jedoch die vorgesehene Bundeskompetenz zum Erlass diesbezüglicher Mindeststandards. Aus systemischen Überlegungen würden sie sich nicht grundsätzlich dagegenstellen, verlangten aber die Festhaltung einzuhaltender Grundsätze zuhanden der künftigen Praxis.

SAV lehnt Schaffung einer subsidiären Haftung der Gründerverbände ab

Ob es zudem einen Bedarf an einer Präzisierung der Regeln über die Fusion und Auflösung von Ausgleichskassen brauche, ist für den SAV nicht hinreichend belegt. Zumindest lehnt er aber die Schaffung einer subsidiären Haftung der Gründerverbände ab.

Kantonale Regierungsmitglieder gehören nicht in die Aufsichtsgremien

Den Vorschlag betreffend Einzug der Aufsichtsabgabe durch den Sicherheitsfonds lehnt der SAV dezidiert ab. Er unterstützt hingegen die Festlegung, wonach kantonale Regierungsmitglieder nicht in die Aufsichtsgremien gehören.

SAV ist gegen eine verbesserte Kontrolle der Einbringung von Freizügigkeitsleistungen

Gleichzeitig rät der SAV davon ab, das Ansinnen einer verbesserten Kontrolle der Einbringung von Freizügigkeitsleistungen weiterzuverfolgen. Weder ist der gesetzgeberische Handlungsbedarf ausgewiesen, noch überzeugen die vorgeschlagenen Regelungen hinsichtlich der Durchführung sowie mit Blick auf die resultierenden Kosten. Darüber hinaus begrüsst der SAV die Verschärfung der Bedingungen zur Übernahme von Rentnerbeständen ausdrücklich.

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