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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Pensionskasse wegen Nullverzinsung von Altersguthaben ab

Donnerstag, 10.04.2014

Pensionskassen, deren Leistungsangebot die obligatorische Vorsorge übersteigt, dürfen innerhalb bestimmter Grenzen auf die Verzinsung von Altersguthaben verzichten, sagt das Bundesgericht. Dies auch im Falle einer Überdeckung.

Das Bundesgericht erweitert in einem Gerichtsentscheid (Urteil vom 9. April 2014 9C_114/2013) den Anwendungsbereich des Anrechnungsprinzips und lässt eine Nullverzinsung zu, soweit das gesetzliche Vorsorgekapital mit dem entsprechenden Mindestzins erhalten bleibt.

Die beklagte Pensionskasse im konkreten Fall erbringt sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen beruflichen Vorsorge eine Gesamtleistung. Es handelt sich also um eine sogenannt umhüllende Pensionskasse. Im Jahr 2008 wies die Kasse eine Unterdeckung auf. In den Jahren 2009 und 2010 lag der Deckungsgrad dagegen bei knapp über 100%.

2009 beschloss die Vorsorgeeinrichtung indes, das Altersguthaben von Versicherten, die im Verlauf des Jahres 2010 austreten würden, nicht zu verzinsen. Von dieser Nullverzinsung betroffen war ein Versicherter, der die Pensionskasse im November 2010 verliess. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies seine Beschwerde nun ab und beurteilte das Vorgehen der Pensionskasse als zulässig.

Obligatorisches Guthaben mit Mindestzins muss erhalten bleiben

Wie das Bundesgericht (BGer) argumentiert, lasse sich aus den Weisungen des Bundesrates über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen bei Pensionskassen nicht ableiten, dass umhüllenden Pensionskassen eine Minder- oder Nullverzinsung des Alterskapitals nach dem Anrechnungsprinzip bei einer Überdeckung verboten wäre. Das Anrechnungsprinzip lasse eine Nullverzinsung des Gesamtguthabens von Versicherten in einem solchen Fall zu, soweit dadurch ihr obligatorisches Guthaben mit dem dazugehörenden gesetzlichen Mindestzins erhalten bleibe.

Kriterien für Minder- oder Nullverzinsungsmassnahme waren erfüllt

Eine Minder- oder Nullverzinsung wie im vorliegenden Fall ist laut BGer jedoch nicht beliebig durchführbar. Da die Massnahme ausschliesslich die aktiven Versicherten betraf, seien Grenzen gesetzt gewesen.

Voraussetzung sei zunächst der Bestand von überobligatorischem Altersguthaben. Eine weitere Schranke bilde das Verhältnismässigkeitsprinzip, indem die Minder- oder Nullverzinsung angezeigt und begründet sein müsse, was bei drohender Gefahr einer Unterdeckung zutreffen könne. Ausserdem könne sich eine Limite aus der Versichertenstruktur ergeben.

Im konkreten Fall erschien dem BGer die Nullverzinsung insgesamt sachlich geboten und angemessen. Dass die Nullverzinsung nur bei den austretenden Versicherten angewendet wurde, befand das BGER als mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar.

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