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Barauszahlung der ungeteilten Austrittsleistung an einen geschiedenen Ehegatten ist keine Sorgfaltspflichtverletzung

Freitag, 27.12.2013

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben keine generelle Pflicht, vor der Barauszahlung an geschiedene Versicherte zu prüfen, ob die im Scheidungsurteil angeordnete Vorsorgeausgleichsteilung vollzogen wurde, sagt das Bundesgericht.

Die Barauszahlung der ungeteilten Austrittsleistung an einen geschiedenen Ehegatten entspricht keiner Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung. Dies befanden die Bundesrichter in ihrem Urteil vom 3. September 2013, 9C_324/2013.

Zustimmung des früheren Ehepartners ist nicht nötig

Strittig war dabei die Frage, ob eine Freizügigkeitseinrichtung ihre Sorgfaltspflicht verletzt hatte, weil sie einem geschiedenen Versicherten die ungeteilte Austrittsleistung ohne Zustimmung der früheren Ehefrau bar ausbezahlte. Das Bundesgericht verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung.

Nach Art. 5 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz (FZG) brauche es nur bei verheirateten und bei in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten die schriftliche Zustimmung zur Barauszahlung; die Barauszahlung ohne Zustimmung der früheren Ehegattin sei rechtmässig.

Prüfungspflicht gilt nur bei Hinweisen auf Verhinderung eines Vorsorgeausgleichs

Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge hätten keine generelle Pflicht, vor der Barauszahlung an einen geschiedenen Versicherten von diesem das Scheidungsurteil zu verlangen und zu prüfen, ob eine darin angeordnete Vorsorgeausgleichsteilung vollzogen wurde, so das Bundesgericht.

Eine Prüfungspflicht bestünde allerdings dann, wenn konkrete Hinweise vorlägen, dass die Barauszahlung die Durchführung eines Vorsorgeausgleichs verhindern könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge ins Scheidungsverfahren einbezogen gewesen und ihr der rechtskräftige Entscheid mitgeteilt worden sei, wenn sie im Teilungsverfahren vor dem Berufsvorsorgegericht stehe oder wenn sie im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Blockierung der Vorsorgegelder verpflichtet sei.

Scheidungsurteil war nicht weitergeleitet worden

Im zu beurteilenden Fall hatte das Scheidungsgericht das im Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil, in dem die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen angeordnet wurde, nicht an das zuständige Versicherungsgericht weitergeleitet.

Im August 2010 zahlte die beschwerdeführende Freizügigkeitseinrichtung dem geschiedenen Ehemann aufgrund der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die ganze noch ungeteilte Austrittsleistung aus.

Dass die Freizügigkeitseinrichtung im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Durchführbarkeitserklärung abgegeben hatte, begründete gemäss Bundesgericht keine erhöhte Sorgfaltspflicht.

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