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Versicherer können den Geschäftsabschluss 2015 nach neuen FINMA-Regeln machen

Dienstag, 17.11.2015

Die Finanzmarktaufsicht FINMA setzt die für den Versicherungsbereich relevante Aufsichtsverordnung-FINMA per 15. Dezember 2015 in Kraft. Die teilrevidierte Verordnung enthält die Bestimmungen für die Rechnungslegung von Versicherern.

Der Bundesrat revidierte per 1. Juli 2015 die Aufsichtsverordnung. Diese führt die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus. Die Verordnung gibt der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA neu die Kompetenz, spezifische Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung von Versicherungsunternehmen zu erlassen und damit von gewissen Bestimmungen des Obligationenrechtes abzuweichen. Dies wird nun mit der Revision der Aufsichtsverordnung-FINMA vollzogen.

Rechnungslegungsbestimmungen gelten bereits für 2015

Die Aufsichtsverordnung-FINMA wurde einer Anhörung unterzogen; sie tritt per 15. Dezember 2015 in Kraft. Die Anhörungsteilnehmer begrüssten die Anpassungen ausdrücklich.

Aufgrund der Inkraftsetzung noch in diesem Jahr werden die Versicherungsunternehmen die Rechnungslegungsbestimmungen bereits für das Geschäftsjahr 2015 anwenden und müssen so nicht auf die neuen Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts umstellen.

SNB steht als Hinterlegungsstelle nicht mehr zur Verfügung

Gemäss der revidierten Aufsichtsverordnung-FINMA bezeichnet die FINMA neu auch die Hinterlegungsstelle für Kautionen von ausländischen Versicherungsunternehmen. Die Schweizerische Nationalbank steht als bisherige Hinterlegungsstelle dafür nicht mehr zur Verfügung.

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