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Sozialversicherungsabkommen mit China tritt Mitte Juni 2017 in Kraft

Dienstag, 18.04.2017

Die parlamentarischen Genehmigungsverfahren für das Abkommen zwischen der Schweiz und China wurden in beiden Staaten abgeschlossen. Es bringt Erleichterungen für Arbeitgebende und Angestellte, die im anderen Staat tätig sind.

Das Sozialversicherungsabkommen mit China betrifft auf Seiten der Schweiz die AHV und die IV. Das Abkommen bewirkt, dass Erwerbstätige, die für eine begrenzte Dauer im anderen Staat für ihren Arbeitgeber tätig sind, nicht in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Die Erwerbstätigen verbleiben im Rentensystem des Heimatstaates und entrichten dort auch ihre Beiträge. Sie sind nicht der Beitragspflicht des Staates unterstellt, in dem sie vorübergehend beschäftigt sind. Dadurch können international tätige Unternehmen Mitarbeitende im anderen Staat einfacher einsetzen. 

Chinesische Staatsangehörige erhalten bereits bezahlte AHV-Beiträge zurückerstattet

Chinesische Staatsangehörige, die zurzeit in der Schweiz beitragspflichtig sind und das Land definitiv verlassen, erhalten auch nach Inkrafttreten des Abkommens die bereits bezahlten AHV-Beiträge zurückerstattet.

Export von schweizerischen Renten ist nicht vorgesehen

Schweizerische Staatsangehörige können beim endgültigen Verlassen Chinas die Rückerstattung ihrer Beiträge verlangen. Wie bereits in den Abkommen mit Indien und Südkorea ist auch im Abkommen mit China kein Export von schweizerischen Renten vorgesehen.

Das Abkommen mit China entspricht den jüngsten von der Schweiz abgeschlossenen Entsendeabkommen über soziale Sicherheit und richtet sich nach den internationalen Standards zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

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