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«Optimieren Sie Ihre Vorsorge mit einer Kadervorsorge für Unternehmer und Selbständigerwerbende»

Dienstag, 08.11.2016

Mit der eigenen Altersvorsorge tun sich viele Menschen schwer. Tatsächlich aber bietet der Gesetzgeber für die Vermögens- und Steuerplanung in der 2. Säule attraktive Möglichkeiten, wie Markus Kumschick von der Bank Vontobel aufzeigt.

Selbständigerwerbende und Unternehmer (z. B. Rechtsanwälte) sind in der privilegierten Lage, dass sie weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der eigenen beruflichen Vorsorge haben. So können Selbständigerwerbende sogar wählen, ob sie sich einer Pensionskasse anschliessen möchten oder nicht. Von der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind sie nach Art. 3 BVG ausgenommen. Sie dürfen sich aber freiwillig nach Art. 4 BVG der beruflichen Vorsorge unterstellen und dies nach Art. 4 Abs. 3 BVG ausdrücklich auch nur im «Bereich der weitergehenden Vorsorge» (sogenanntes Überobligatorium), wenn sie dies wünschen.

Unternehmer können ihre Pensionskassenlösung mitbestimmen

Unternehmer mit eigener Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) haben die Pflicht, sich einer Pensionskasse anzuschliessen, wenn die BVG-Eintrittsschwelle beim Lohn erreicht wird (aktuell CHF 21 150.– p.a.), allerdings können sie die Ausgestaltung ihrer Pensionskassenlösung massgebend mitbestimmen. In jedem Fall muss den sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips Rechnung getragen werden. Ausserdem ist auch immer für eine genügende berufliche Vorsorge für die Angestellten zu sorgen (Art. 11 BVG).

Alterssparen in der beruflichen Vorsorge ist weitgehend steuerlich privilegiert

Der Gesetzgeber hat das Alterssparen in der beruflichen Vorsorge weitgehend steuerlich privilegiert. So sind Sparbeiträge ebenso wie freiwillige Einkäufe zur Schliessung von Beitragslücken steuerlich abzugsfähig. Für das Alterskapital in der 2. Säule fällt keine Vermögenssteuer an, und auch Vermögenserträge (Zinsen und Dividenden) sind von der Einkommenssteuer befreit. Beim Bezug des Alterskapitals fällt im Rentenfall die Einkommenssteuer an, beim Bezug in Kapitalform die sogenannte Kapitalauszahlungssteuer, die gesondert vom Einkommen mit einem privilegierten Satz berechnet wird und je nach Kanton stark variieren kann, aber deutlich tiefer als die Einkommenssteuer ist.

Weshalb werden diese attraktiven Möglichkeiten zur Steuerplanung nicht noch mehr genutzt? Dies mag einerseits an der Komplexität des Themengebiets liegen, andererseits aber auch an einer gewissen Verunsicherung gegenüber Pensionskassen, die sich immer wieder bei Kundenanfragen und auch auf Leserforen äussert.

Es macht Sinn, moderne Formen der beruflichen Vorsorge zu nutzen

Zweifellos stehen viele Pensionskassen in der Schweiz vor grossen Herausforderungen. So hat sich die Lebenserwartung in den letzten Jahrzehnten erfreulicherweise massiv erhöht, gleichzeitig ist aber die Geburtenrate deutlich gefallen. Dies führt dazu, dass immer weniger Erwerbstätige immer mehr Rentnern einen immer längeren Lebensabend finanzieren müssen. Zusätzlich akzentuiert wird diese Situation durch ein schon länger anhaltendes Umfeld extrem tiefer Zinsen.

Es ist deshalb nicht erstaunlich, dass bereits einige der grossen Vorsorgewerke Reformen eingeführt haben, welche die langfristige Tragbarkeit der Altersleistungen sicherstellen sollen. In diesem anspruchsvollen Umfeld macht es natürlich auch Sinn, moderne Formen der beruflichen Vorsorge zu nutzen, welche einige dieser Themen deutlich entschärfen können.

Die freie Wahl der Anlagestrategie ermöglicht eine individuelle Ausgestaltung

Seit 2005 ermöglicht der Gesetzgeber in Art. 1e BVV2 die freie Wahl der Anlagestrategie für Lösungen der beruflichen Vorsorge, die sich ausschliesslich auf den Lohnbereich über der anderthalbfachen BVG-Lohnobergrenze von derzeit CHF 84 600.– (Art. 8 Abs. 1 BVG) beziehen. Gerade für Selbständigerwerbende und Unternehmer kann dies interessante Optionen in der beruflichen Vorsorge eröffnen.

So können zum Beispiel für die Geschäftsleitung massgeschneiderte Vorsorgepläne gebildet werden, die ihrem Bedürfnis nach höheren Sparbeiträgen, mehr Möglichkeiten zur Steuerplanung, aber auch nach höheren oder tieferen Risikoleistungen Rechnung tragen.

Die freie Wahl der Anlagestrategie ermöglicht zudem, dass auf die persönliche finanzielle Situation, das Alter und andere Faktoren wie die Risikoneigung des einzelnen Vorsorgenehmers eingegangen werden kann, ohne den Grundgedanken der Kollektivität ganz auszublenden.

In sogenannten 1e-Plänen können Lohnbestandteile versichert werden, die über CHF 126 900.– (Stand 2016) liegen. Der obere Grenzbetrag für den versicherten Lohn ist bei CHF 846 000.– festgelegt. Um der Angemessenheit Rechnung zu tragen, sind in der Regel maximal 25 Prozent des versicherten Salärs als jährliche Sparbeiträge möglich. Die Sparbeiträge sollten dabei mehrheitlich durch den Arbeitgeber getragen werden. Allerdings sind gerade bei Kapitalgesellschaften, bei denen der Hauptaktionär auch Hauptbegünstigter der Kadervorsorgelösung ist, der Steueroptimierung durch hohe Arbeitgeberbeiträge Grenzen gesetzt («geldwerte Leistung»). Denn die Arbeitgeberbeiträge reduzieren den steuerbaren Gewinn auf Stufe Gesellschaft und fallen andererseits auf Stufe Vorsorgenehmer steuerfrei an.

Auch Selbständigerwerbende können von der Kadervorsorge profitieren

Auch bei Selbständigerwerbenden bietet die Kadervorsorge nach 1e interessante Möglichkeiten des steuerprivilegierten Alterssparens. Wie erwähnt, müssen Selbstständigerwerbende keiner Pensionskasse beitreten, sie dürfen aber. Nach Art. 4 Abs. 3 BVG ist es ihnen auch erlaubt, sich nur der «überobligatorischen Vorsorge» anzuschliessen, und sie brauchen keine Basislösung. Somit haben sie die Möglichkeit, in einer 1e-Lösung über ihr gesamtes Vorsorgekapital massgebend mitzubestimmen. Sie dürfen ihre eigene Anlagestrategie wählen und können einen Plan auswählen, der ihren Versicherungs- und Sparbedürfnissen am besten entspricht.

Dabei muss natürlich auch bei Selbständigerwerbenden immer das Kriterium der Kollektivität (Art. 1c BVV2) erfüllt sein. Dies wird sichergestellt, indem entweder angestellte Mitarbeitende mitversichert oder durch Anschluss an eine Verbandslösung (mit der Möglichkeit einer 1e-Lösung) versichert werden.

Bei Vorhandensein einer eigenen Kapitalgesellschaft ist es auch möglich, alleine in der eigenen Vorsorgelösung zu sein. Der Versichertenkreis muss aber gemäss Art. 1c BVV2 nach objektiven Kriterien definiert sein (z. B. Funktion, Dienstjahre, Salär etc.) und es muss im Reglement möglich sein, dass sich weitere Personen für die Vorsorgelösung qualifizieren können («virtuelle Kollektivität»).

1e-Lösungen ermöglichen eine vorteilhafte Gesamt-Vermögensallokation

Neben massgeschneiderten Vorsorgeplänen ermöglichen 1e-Lösungen auch, dass jeder Vorsorgenehmer die zu ihm passende Anlagestrategie verfolgen kann. Demografische Herausforderungen können somit weitgehend ausgeschaltet werden. In jedem Fall helfen die modernen Lösungen in der beruflichen Vorsorge, das Alterskapital mit dem freien Vermögen zu koordinieren und eine vorteilhafte Gesamt-Vermögensallokation zu erzielen.

Zusätzlich können die attraktiven Steueroptimierungsmöglichkeiten der 2. Säule wie freiwillige Einkäufe jederzeit genutzt werden. Durch ein systematisches Nutzen der Kadervorsorge können über die gesamte berufliche Laufbahn bei entsprechend hohem Einkommen mehrere Millionen steuerprivilegiert angespart und erst noch im Rahmen einer passenden Anlagestrategie verwaltet werden.

Auch beim Bezug der Vorsorgegelder sind verschiedene Optimierungen möglich. Deshalb lohnt es sich immer, sich frühzeitig mit einem Spezialisten über diese Themen zu unterhalten – damit man den Lebensabend finanziell sorgenfrei verbringen kann.

Über den Autor

Der Autor Markus Kumschick ist Leiter Finanz-, Vorsorge- und Nachlassberatung bei der Bank Vontobel AG. Der Artikel ist gerade im Magazin «Lawstyle» erschienen.

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