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Geldwäscherei: Die Sorgfalts- und Meldepflichten für Händler werden verschärft

Freitag, 10.07.2015

Die Anhörung zur Geldwäschereiverordnung ist eröffnet. Sie dauert bis zum 9. September 2015. Die neuen Verordnungsbestimmungen sollen zusammen mit den entsprechenden Gesetzesbestimmungen per 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Im Februar 2012 veröffentlichte die Groupe d'action financière (GAFI) die revidierten interna-tionalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Mit dem «Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière» vom 12. Dezember 2014 passte das Parlament diverse Gesetze diesen Standards an. Die beschlossenen Änderungen im Geldwäschereigesetz (GwG) und im Zivilgesetzbuch bedingen Anpassungen auf Verordnungsstufe.

Ab CHF 100‘000 gelten strengere Sorgfalts- und Meldepflichten

Die neuen geldwäschereirechtlichen Sorgfalts- und Meldepflichten werden in der neuen Geldwäschereiverordnung (GwV) konkretisiert. Sie gelten für Händlerinnen und Händler, die im Rahmen ihrer Handelstätigkeit Bargeld von mehr als 100‘000 Franken entgegennehmen. 

Die bereits bestehende bundesrätliche «Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation» (VBF) wird in die GwV überführt. Im Weiteren wird die gesetzliche Neuregelung des Meldesystems für Finanzintermediäre mit einer Anpassung der «Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei» umgesetzt.

Transparenz im Stiftungsrecht soll verbessert werden

Schliesslich hat das Parlament auch eine verbesserte Transparenz im Stiftungsrecht beschlossen, indem neu auch kirchliche Stiftungen ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Diese Vorgabe setzt der Bundesrat durch eine Anpassung der Handelsregisterverordnung um.

Die neuen Verordnungsbestimmungen sollen gleichzeitig mit den entsprechenden Gesetzesbestimmungen per 1. Januar 2016 in Kraft treten.

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