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Für 2012 gelten neue BVG Zins- und Rentensätze

Dienstag, 03.01.2012

Die Beitragssätze in der ersten Säule bleiben gleich. Unverändert bleiben auch die Masszahlen in der dritten Säule. In der zweiten Säule gibt es seit dem 1. Januar 2012 jedoch Änderungen.

Die Beitragssätze in der ersten Säule bleiben 2012 nach Änderungen im Vorjahr gleich. Für Lohnempfänger liegt der Beitragssatz des Bruttolohnes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) weiterhin bei 8,4%. Hinzu kommen 1,4% für die Invalidenversicherung (IV), 0,5% für die Erwerbsersatzordnung (EO) sowie ein weiterer Beitrag von 2,2% für die Arbeitslosenversicherung (ALV) bis zu einer Grenze von 126‘000 Franken jährlich. Für Lohnteile über 126‘000 Franken bis zu einer Grenze von 315‘000 Franken jährlich beträgt der Beitragssatz 1% des massgebenden Jahreslohnes. Auf Lohnteilen von über 315‘000 Franken werden keine ALV-Beiträge erhoben. Diese Sozialversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und darüber hinaus erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, nicht jedoch an die ALV. Der Freibetrag für Rentner beträgt 16‘800 Franken pro Jahr.

Selbständigerwerbende müssen die ganzen Beiträge selbst tragen. Die Beitragssätze betragen für die AHV 7,8%, für die IV 1,4% und für die EO 0,5%. Für Jahreseinkommen von weniger als 55‘700 Franken gelten tiefere AHV-, IV- und EO-Beitragssätze. Die untere Einkommensgrenze liegt bei 9‘300 Franken. Die jährlichen Mindestbeiträge für AHV, IV und EO wurden sowohl für Selbständigerwerbende als auch für Nichterwerbstätige bei 475 Franken belassen.

Höhe der AHV-Renten wird nicht angepasst

Die minimale AHV und IV-Rente wird bei 1'160 Franken und die Maximalrente bei 2'320 Franken pro Monat belassen. Der Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaars beträgt nach wie vor 3‘480 Franken.

BVG-Mindestzinssatz wird herabgesetzt

Im Bereich der beruflichen Vorsorge gibt es 2012 verschiedene Änderungen. So werden BVG-Altersguthaben der obligatorischen Vorsorge neu nur noch zu mindestens 1,5%, statt wie bisher zu 2%, verzinst. Altersguthaben bestehen aus den Altersgutschriften, welche eine versicherte Person während ihres Erwerbslebens bei Pensionskassen angespart hat, sowie aus den darauf gutgeschriebenen Zinsen (Mindestzinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% im Jahr 2003, 2,25% im Jahr 2004, 2,5% von 2005 bis 2007, 2,75% im Jahr 2008, 2% von 2009 bis 2011 und 1,5% im Jahr 2012).

BVG-Altersguthaben steigen an

Da bis Ende 2012 seit 1985 ein weiteres Jahr lang BVG-Beiträge geleistet wurden, ergeben sich kommendes Jahr auch Änderungen bei den BVG-Altersguthaben zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung bzw. im BVG-Rücktrittsalter. Das minimale BVG-Altersguthaben beträgt für Frauen (64) 18‘259 Franken und für Männer (65) 17‘540 Franken. Im Jahr 2011 waren es 17‘730 Franken für Frauen und 17‘012 Franken für Männer. Das maximale BVG-Altersguthaben beträgt neu 297‘323 Franken für Frauen und 285‘825 Franken für Männer. Im Vorjahr waren es 288‘171 Franken für Frauen und 276‘686 Franken für Männer. Voraussetzung ist eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG.

Renten-Umwandlungssatz wird gesenkt

BVG-Renten erfahren 2012 ebenfalls Änderungen. Der Renten-Umwandlungssatz, mit dem die jährliche BVG-Altersrente berechnet wird, sofern sich eine aus dem Erwerbsleben tretende Person für die Rente statt eine Kapitalauszahlung entscheidet, sinkt 2012 um 0,05% und beträgt für Frauen neu 6,85% und für Männer 6,90%. Da die BVG-Altersguthaben bis Ende 2012 zunehmen, steigen auch die Altersrenten leicht, trotz einer minimalen Reduktion der Renten-Umwandlungssätze. So steigt die minimale jährliche Altersrente für Frauen von 1‘223 Franken 2011 auf 1‘251 Franken 2012 und für Männer von 1‘182 Franken auf 1‘210 Franken. Die maximale jährliche Altersrente für Frauen legt von 19‘884 Franken auf 20‘367 Franken und für Männer von 19‘230 Franken auf 19‘722 Franken zu. Ähnlich verhalten sich die Aufschläge für die jährlichen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Der Mindestbetrag, ab welchem eine Kapitalauszahlung möglich ist, wird zudem für Frauen von 20‘100 Franken auf 20‘300 Franken und für Männer von 20‘000 Franken auf 20‘100 Franken angehoben.

Der maximale Grenzlohn, bis zu dem der Sicherheitsfonds Leistungen übernähme, sollte eine Pensionskasse insolvent werden, beträgt nach wie vor 125‘280 Franken.

Beitragshöhen für die 3. Säule bleiben konstant

Die maximal erlaubte Einzahlung in die gebundene private Vorsorge beträgt sowohl für Unselbständigerwerbende als auch für Selbständigerwerbende, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angeschlossen sind, 6‘682 Franken im Jahr 2012. Selbständigerwerbende ohne 2. Säule dürfen maximal 33'408 Franken bzw. maximal 20% ihres AHV-pflichtigen Einkommens einzahlen.

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