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FINMA anerkennt revidierte Verhaltensregeln für Fondswirtschaft und Vermögensverwalter

Montag, 17.11.2014

Die Revision des Kollektivanlagegesetzes bringt erweiterte Sorgfalts- und Informationspflichten für die Fonds- und Vermögensverwaltungsbranche mit sich. Die SFAMA passt ihre Verhaltensregeln entsprechend an. Sie gelten ab 1. Januar 2015.

Die Teilrevisionen des Kollektivanlagengesetzes und der Kollektivanlagenverordnung führten zu wesentlichen Erweiterungen der Sorgfalts- und Informationspflichten der Bewilligungsträger und ihrer Beauftragten. So wurden neue Bestimmungen eingeführt, wonach sämtliche den Anlegern belastete Gebühren und Kosten sowie die Entschädigungen für den Vertrieb offengelegt werden müssen. Zudem werden die funktionale und die hierarchische Trennung der Kontrollsysteme und die Behandlung von Interessenkonflikten geregelt. Die Standesorganisation SFAMA hat daher ihre Verhaltensregeln angepasst. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA anerkennt diese als Mindeststandard.

Neu gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit

Die Verhaltensregeln SFAMA setzen nun im Wesentlichen die erweiterten gesetzlichen Verhaltensregeln um. Zudem werden die Institute im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen verpflichtet, eine am Prinzip der Verhältnismässigkeit, ihrer Grösse und ihrem Risikoprofil angemessene Salär- und Vergütungspolitik zu verfolgen.

Fondswirtschaft und Vermögensverwalter erhalten gemeinsamen Verhaltenskodex

Die Verhaltensregeln SFAMA führen auch zu einer Vereinfachung, da die beiden bisherigen Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft und für die Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen aus dem Jahr 2009 in einem gemeinsamen Verhaltenskodex zusammengeführt werden. Die neuen Verhaltensregeln treten am 1. Januar 2015 in Kraft, wobei eine einjährige Übergangsfrist für die nötigen Umsetzungsarbeiten eingeräumt wird.

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