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Die Pensionskassen-Experten propagieren für die Vorlage zum AHVG einige Änderungen

Montag, 17.07.2017

Auch die Kammer der Pensionskassen-Experten hat Einwände gegen die Vernehmlassungsvorlage zum AHVG. Diese betreffen etwa die Regulierung für das Einbringen von FZ-Leistungen oder die Rolle der Experten für berufliche Vorsorge.

Die Vorlage sieht neu die Pflicht für Vorsorgeeinrichtungen vor, bei jedem Eintritt eines Versicherten bei der Zentralstelle 2. Säule nach allfälligen Freizügigkeitsguthaben (FZL)der Versicherten zu fragen (Art. 11 Abs. 3 FZG neu). Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) lehnt diese zusätzliche Regulierung ab. Ihrer Ansicht nach handelt es sich dabei um eine klare Überregulierung mit keinerlei praktischem Nutzen.

Missbrauchsgesetzgebung steht in keinem Verhältnis zu den Mehrkosten

Stattdessen werde die Eigenverantwortung des Versicherten abgebaut und den Vorsorgeeinrichtungen zusätzlicher unnötiger Mehraufwand zugemutet. Dieser Mehraufwand sei zudem mit hohen Kosten verbunden, welche zu Lasten der Versicherten gingen. Die offenbar steuerlich motivierte Missbrauchsgesetzgebung stehe in keinem Verhältnis zu den flächendeckend entstehenden Mehrkosten.

Die Verpflichtung, die FZL auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, werde in Art. 4 Abs. 2 bis FZG klar umschrieben (vgl. auch Art. 3 Abs.1 FZG: Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung). Der Versicherte sei bereits meldepflichtig. Unterlasse er die Meldung, schreibe Art. 4 Abs. 2 FZG die Überweisung an die Auffangeinrichtung vor.

Schon heute hätten die Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, das Einbringen der FZL zu erzwingen (vgl. Art. 11 Abs. 2 FZG). Mit diesem Vorgehen sei das Problem gelöst, die Verantwortung liege beim Versicherten.

Rückfragen führen zu übermässigem Verwaltungsaufwand

Aufgrund der von den Vorsorgeeinrichtungen (VE) nur einmal jährlich durchgeführten Meldungen an die Zentralstelle 2. Säule würden mit dieser gesetzlichen Neuerung extrem viele Leerläufe entstehen. Die Zentralstelle verfüge nur über Informationen, bei welcher VE eine FZL vorhanden sei (keine Angaben über die Höhe). Die Abfragen erfolgten ausserdem auf einem veralteten Informationsstand. Somit führe eine Rückfrage der VE zu einem übermässigen Verwaltungsaufwand.

VE würden gezwungen, bei jedem Eintritt eine Anfrage beim SIFO zu starten; zudem müsse in einem zweiten Schritt dann die Höhe der FZL abgeklärt werden, und bei mehreren Guthaben stelle sich die Frage, welche in welcher Höhe durch die VE eingefordert werden sollten. Vor diesem Hintergrund sei die neue gesetzliche Bestimmung nicht praxistauglich und werde daher abgelehnt.

Argument der Einhaltung steuerlicher Spielregel greift zu kurz

Auch die Begründung, mit diesem Vorgehen soll das öffentliche Interesse an der Einhaltung steuerlicher Spielregeln geschützt werden, greift laut SKPE zu kurz. Einerseits sei es nicht Aufgabe der Vorsorgeeinrichtungen, „der verlängerte Arm“ der Steuerbehörde zu sein. Andererseits müssten die Versicherten bei einem steuerwirksamen Einkauf gegenüber ihrer Vorsorgeeinrichtung allfällige Freizügigkeitsguthaben offenlegen (BVV 2 Art. 60a Abs. 1 und 2). Der steuerwirksame Einkauf reduziere sich in derartigen Fällen um vorhandene Freizügigkeitsguthaben.

Über- oder Unterdeckungen von VEs sind nur schwer prognostizierbar

Die SKPE begrüsst die Klarstellung der Aufgaben und Pflichten der Experten und Expertinnen (Art. 52e Abs. 1-6 BVG neu). Auch die in Abs. 6 vorgesehene Bestätigung des Experten an die Adresse der Aufsicht bei der Übertragung eines Rentnerbestandes ist nach ihrer Ansicht nachvollziehbar. Sie empfiehlt indes in Art. 53e bis Abs. 3 den Begriff “jederzeit“ zu streichen. Die Aufsichtsbehörde werde sich bei der Prüfung der jederzeitigen Erfüllung der Rentenverpflichtungen auf die Angaben der Experten abstützen. Die Experten könnten jedoch die jederzeitige Erfüllung der Rentenverpflichtungen durch die VE nicht bestätigen.

Gemäss dem Wortlaut im erläuternden Bericht müsse der Experte festhalten, mit welcher Wahrscheinlichkeit die VE in Zukunft eine Über- oder Unterdeckung aufweisen werde. Diese Formulierung würde den Experten zwingen, umfangreichen stochastischen Projektionen sämtlicher Cashflows vorzunehmen. Dies beträfe selbst mittelgrosse Vorsorgeeinrichtungen.

Die SKPE empfiehlt daher, den Wortlaut dahingehend zu ändern, dass der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge bei der periodischen Prüfung beurteile, ob die Vorsorgeeinrichtung in den nächsten Jahren ihre Verpflichtungen mit dem verfügbaren Vermögen decken könne und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie in Zukunft eine Überdeckung – oder ob die VE mittelfristig im Erwartungswert – eine Unterdeckung aufweisen werde.

Missbräuche bei der Übernahme von Rentnerbeständen sollen verhindert werden

Die SKPE unterstützt grundsätzlich eine Regelung, die verhindert, dass Rentnerbestände missbräuchlich übertragen resp. aus rein kommerziellen Gründen gehandelt werden (Art. 53e bis BVG neu). 

Der SKPE scheint das vorliegende Regelwerk jedoch unausgegoren und nicht zielführend. Sie rät daher, es noch einmal unter Beizug der verschiedenen Akteure (ASIP, SKPE etc.) zu überarbeiten.

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