Die meisten Kennzahlen des Schweizer Vorsorgesystems bleiben 2016 unverändert
Die meisten Kennzahlen der ersten, zweiten und dritten Säule bleiben 2016 gleich wie im Vorjahr. Der Mindestzinssatz wurde indes gesenkt und der Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung verbessert.
Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) wurde per 1. Januar 2016 von 1.75% auf 1.25% gesenkt. Der Bundesrat begründete die Herabsetzung mit der Tiefzinspolitik der Notenbanken, der rückläufigen Rendite der Bundesobligationen und den Unsicherheiten auf den Aktienmärkten. Der Mindestzinssatz betrifft nur die Lohnbestandteile, die dem BVG-Obligatorium unterstehen. Auf Lohnbestandteilen die darüber liegen, können die Pensionskassen den Zinssatz frei festlegen.
Des Weitern wurde der Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung verbessert (wie bereits berichtet). Die neuen zivilrechtlichen Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung treten voraussichtlich in der zweiten Hälfte von 2016 (eventuell Anfang 2017) in Kraft. Demnach werden die Vorsorgeansprüche künftig auch dann geteilt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht.
Die aktuellen Vorsorge-Kennzahlen für 2016 präsentieren sich wie folgt:
Jahresrenten AHV / IV (1. Säule)
- einfache Rente (in % eines Erwachsenen/ER) minimal: CHF 14'100; maximal: CHF 28'200
- weitere Renten (in % ER) Ehepaar: 150%; Witwe/Witwer: 80%; (Voll-) Waisen: (60%) 40%
- Reduktion der einfachen Rente (ER): 1/44 Kürzung je fehlendem Beitragsjahr
Berufliche Vorsorge BVG (2. Säule)
- Maximal anrechenbarer Jahreslohn: CHF 84'600
- Koordinationsabzug: CHF 24'675
- Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle): CHF 21'150
- Minimal versicherter Lohn: CHF 3’525
- Maximal versicherter Lohn: CHF 59'925
- Maximal versicherbarer Lohn: CHF 846'000
- Zinssatz BVG: 1.25%
- Umwandlungssatz BVG (65/64; M/F): 6.80%
- Koordination der Leistungen (1./2. Säule)
- Maximal 90% des letzten AHV-Lohnes
Abzugsmöglichkeiten individuelle Vorsorge (Säule 3 a)
- Erwerbstätige mit Pensionskasse: max. CHF 6'768
- Erwerbstätige ohne Pensionskasse: max. CHF 33'840
- oder max. 20% des Einkommens
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