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Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten im BVG werden 2017 nicht angepasst

Montag, 31.10.2016

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2017 nicht der Teuerung angepasst werden. Sie werden somit frühestens 2018 oder 2019 erhöht.

Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Eine erste Erhöhung dieser BVG-Renten erfolgt nach drei Jahren. Danach sind die Anpassungen mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

Index von 2016 hat denjenigen von 2013 nicht überstiegen

Somit ist zu entscheiden, ob die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2013 laufen, auf nächstes Jahr angepasst werden müssen oder nicht. Dabei wird auf die Preisentwicklung zwischen September 2013 und 2016 abgestellt. Da der September-Index 2016 (100,2; Basis Dezember 2015 = 100) denjenigen von September 2013 (102,0) nicht überstiegen hat, müssen diese Renten nicht auf den 1. Januar 2017 erhöht werden.

Auch früher gesprochene Renten müssen 2017 nicht erhöht werden

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2013 entstanden sind und bereits mindestens einmal angepasst wurden, werden mit der nächsten AHV-Rentenerhöhung, also frühestens auf 2018 oder 2019 angepasst. Auch die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die 2008, 2010, 2011 und 2012 entstanden sind und die nie angepasst wurden, bleiben unverändert, da die September-Indizes in diesen Jahren gegenüber dem Index im September 2016 alle höher lagen.

Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich, ob Renten trotzdem erhöht werden

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht an die Teuerung angepasst werden müssen, und diejenigen Altersrenten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung erhöht. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG).

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