Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten erfahren 2016 keinen Teuerungsausgleich
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen auf den 1. Januar 2016 nicht der Teuerung angepasst werden. Grund ist der Umstand, dass der Septemberindex 2015 jenen vom September 2012 nicht übersteigt.
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule müssen per Gesetz bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Versicherten periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich für diese Renten wird erstmals nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die darauffolgenden Anpassungen sind mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt, finden in der Regel also alle zwei Jahre statt.
Teuerung ist zu gering
Vorsorgeeinrichtungen haben somit ist zu entscheiden, ob auf nächstes Jahr die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2012 laufen, angepasst werden müssen. Dabei stellen sie auf die Preisentwicklung zwischen September 2012 und 2015 ab. Da der Septemberindex 2015 mit 97.7 (Basis Dezember 2010 = 100) denjenigen von September 2012 (99.3) nicht übersteigt, müssen diese Renten auf den 1. Januar 2016 nicht angepasst werden, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen mitteilt.
Vorsorgeeinrichtungen entscheiden über einen Ausgleich
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die vor 2012 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Renten-Erhöhung, also frühestens auf den 1.1.2017 angepasst. Diejenigen Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
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