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Die Herausgabe von US-Kundendaten verletzt Bankgeheimnis laut Bundesrat nicht

Samstag, 13.10.2012

Das Schweizer Gesetz stellt Handlungen für Behörden eines fremden Staates ohne Bewilligung unter Strafe. Das würde auch den Austausch von Daten der US-Kunden bei Schweizer Banken umfassen. Dies verneint der Bundesrat in einem neuen Bericht.

Die Schweiz hat im Nachgang zum Zweiten Weltkrieg gewisse Handlungen für einen fremden Staat unter Strafe gestellt. So besagt Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzes, dass jemand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, der auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, der solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslands vornimmt oder der solchen Handlungen Vorschub leistet.

Nun kommen seit 2001 nur noch diejenigen nicht in den USA ansässigen Banken in den Genuss von reduzierten Quellensteuern für ihre Kunden, die sich als sogenannte Qualified Intermediary (QI) bei der US-Steuerbehörde IRS registrieren liessen und ein Qualified Intermediary Agreement (QIA) unterzeichnet haben.

Banken können Identität von Kunden offenlegen

Kunden, die „non-US persons" sind, müssen nach dem geltenden Qualified-Intermediary-System ihre Identität gegenüber der Steuerbehörde IRS nicht offenlegen. „US persons" hingegen dürfen seit dem 1. Januar 2001 US-Wertschriften nur noch dann halten, wenn sie bereit sind, ein sogenanntes Formular W-9 zu unterzeichnen. Die Angaben im Formular ermöglichen dem Qualified Intermediary bzw. der Bank, die auf den Wertschriften erzielten Erträge gegenüber dem IRS zu melden und damit die Identität der „US person" offenzulegen.

Nach Herausgabe von UBS-Kundendaten folgt nun Bericht

Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) des National- und des Ständerates hatten am 30. Mai 2010 in ihrem Bericht zur Herausgabe von UBS-Kundendaten den Bundesrat beauftragt, Fragen zur Anwendung von Art. 271 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie zur Kompatibilität des QIA mit dem schweizerischen Bankgeheimnis abzuklären. Der Bundesrat hat dazu nun einen Bericht verabschiedet.

Bankgeheimnis wird durch Herausgabe der Kundendaten nicht verletzt

Das Bankgeheimnis, so der Bundesrat, werde durch das Agreement der Schweizer Banken mit den USA nicht verletzt.

Im Jahr 2000 hatte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) jenen Personen eine generelle Bewilligung gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB erteilt, die mit dem Vollzug der zwischen der amerikanischen Bundessteuerbehörde IRS und schweizerischen Banken oder Effektenhändlern abgeschlossenen QIA befasst sind. Die Bewilligung des EFD erlaubte es den mit der Anwendung der QIA befassten Personen wie Mitarbeitenden von Banken und Effektenhändlern insbesondere, Quellensteuerabzüge nach amerikanischem Recht vorzunehmen.

Kunden konnten laut Bundesrat wählen

Der QI bzw. die Bank hat vom Kunden die Zustimmung zur Offenlegung seiner Identität oder aber dessen Einverständnis einzuholen, dass für ihn keine US-Wertschriften gehalten werden. Aufgrund des bestehenden Wahlrechts kommt der Bundesrat zum Schluss, dass das QIA das Bankgeheimnis nicht verletze.

Bewilligung zur Datenherausgabe fällt in Kompetenzbereich des Bundesrats

In Bezug auf die im Jahr 2000 erteilte Bewilligung gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB ist der Bundesrat aus heutiger Sicht allerdings der Auffassung, dass Bewilligungen mit solcher politischer Relevanz wie der konkrete Fall in seine Kompetenz fallen. Eine generell-abstrakte Regelung wäre einer Einzelbewilligung mit unbestimmtem Adressatenkreis im Übrigen vorzuziehen gewesen, schreibt das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF in einer Mitteilung.

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