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Die Berechtigung für den Empfang von Vorsorgeleistungen kann strittig sein

Samstag, 28.12.2013

Was geschieht, wenn Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Leistungen an Versicherte auszahlen, ohne das nötige Sorgfaltsmass betreffend Berechtigung anzuwenden? Der Pensionskassenverband nennt Massnahmen um das zu verhindern.

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge werden immer wieder beschuldigt, Leistungen an Versicherte auszuzahlen, ohne dabei den nötigen Sorgfaltsmassstab anzuwenden. Einige unlängst ergangene Bundesgerichtsentscheide äussern sich nun erneut zur Sorgfaltspflicht in Zusammenhang mit der Zustimmung der Ehepartner bzw. der eingetragenen Partner zur Auszahlung von Leistungen.

Der Schweizerische Pensionskassenverband ASIP führt dazu mehrere Entscheide des Bundesgerichts an. Drei Entscheide (9C_862/2012 vom 11.07.2013; 9C_324/2013 vom 03.09.2013; 9C_589/2011 vom 27.01.2012) behandeln die Zustimmung bei der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz (FZG).

Zwei Entscheide befassen sich mit der Zustimmung hinsichtlich Leistungen an einen unberechtigten Dritten (9C_137/2012 vom 05.04.2012 zur Auszahlung der Altersleistung als Kapital an einen unberechtigten Dritten; 9C_675/2011 vom 28.03.2012 zur Auszahlung der Austrittsleistung an einen unberechtigten Dritten).

In einem weiteren Bundesgerichtsentscheid (9C_782/2011 vom 16.10.2012) wird die Überprüfungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung bei einem Wohneigentumsvorbezug thematisiert.

Massnahmen sollen helfen Sorgfaltspflichtverletzungen zu vermeiden

Um die gebotenen Sorgfaltspflichten nicht zu verletzen, gibt der ASIP mehrere Empfehlungen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ab:

  1. Bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung und bei Kapitalbezug des Altersguthabens sei vom Versicherten ein amtlicher Nachweis seines Zivilstands zu verlangen, um überprüfen zu können, ob der Versicherte ledig oder geschieden ist. Auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass nicht fälschlicherweise auf die Unterschrift des Ehegatten oder des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin verzichtet werde.
  2. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, sei bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (jedenfalls bei grösseren Vorsorgeeinrichtungen, wo nicht alle Destinatäre persönlich bekannt sind) und bei Kapitalbezug des Altersguthabens eine beglaubigte Unterschrift des zustimmenden Ehepartners oder eingetragenen Partners zu verlangen.
  3. Anstelle einer amtlichen Beglaubigung der Unterschrift des zustimmenden Ehepartners oder eingetragenen Partners könne die Vorsorgeeinrichtung verlangen, dass die erforderliche Unterschrift vor den Augen der mit der Pensionskassenverwaltung betrauten Personen geschrieben werde.
  4. Sowohl das Einfordern einer beglaubigten Unterschrift als auch das Schreiben der Unterschrift vor den Augen der mit der Pensionskassenverwaltung betrauten Personen verlangten nach einer reglementarischen Grundlage.
  5. Da die Vorsorgeeinrichtung selbst dann ihre Leistungen nicht befreiend erbracht habe, wenn ihr das Gegenüber als seriöse Institution bekannt sei und sie somit nicht an einer gehörigen Erfüllung gezweifelt habe, solle auf eine Bezahlung an einen Mittelsmann (auch einen Notar oder Treuhänder) verzichtet werden.
  6. Angesichts der hohen Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Sorgfaltspflichten würden sich die Vorsorgeeinrichtungen zur Einführung verschärfter Compliance-Vorschriften gezwungen sehen. Dies habe eine Verkomplizierung der Abläufe mit entsprechenden Zusatzkosten zur Folge. Um die Risiken einer Sorgfaltspflichtverletzung vermeiden zu können, empfiehlt der ASIP, den Auszahlungsprozess zu überprüfen.
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