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Die AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds erhalten eine neue Rechtsform

Freitag, 18.12.2015

Die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO sollen neu durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt namens Compenswiss verwaltet werden. Damit verlieren sie ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit. Der Bundesrat hat die Botschaft ans Parlament überwiesen.

Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Ausgleichsfondsgesetz (Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO) zur Kenntnis genommen. Er hat die Botschaft ans Parlament überwiesen. Die Vorlage schafft eine klare Rechtsform für die Ausgleichsfonds mit dem Ziel, die Good-Governance-Grundsätze einzuhalten und die Transparenz sowie die Aufsicht zu regeln.

Aufgaben, Rechte und Pflichten werden klar und transparent geregelt

Gegenstand der Gesetzesvorlage sind auch die Organisation der Anstalt, die Stellung sowie die berufliche Vorsorge des Personals. Die Verantwortlichkeiten der Anstalt und der Zentralen Ausgleichsstelle betreffend Rechnungslegung werden besser abgegrenzt, und die Aufsicht über die Anstalt wird geregelt.

Bereitstellung flüssiger Mittel soll gewährleistet sein

Durch die neue Rechtsform können die Vertragspartner der Compenswiss ihre Wirtschaftspartnerin eindeutig identifizieren. Die Anstalt bleibt für die Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO zuständig. Es soll sichergestellt werden, dass die zur Zahlung der gesetzlichen Leistungen notwendigen flüssigen Mittel jederzeit vorhanden sind und das Vermögen so angelegt wird, dass das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag gewährleistet werden kann.

Da die neue Anstalt eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, wird sie dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt. Davon ausgenommen sind Vermögensverwaltungsmandate.

Modalitäten zur Schuldenrückzahlung der IV an die AHV werden festgelegt

Die Anstalt ist von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern befreit. Festgelegt werden auch die Modalitäten der Schuldenrückzahlung der IV an die AHV nach Ablauf der befristeten Mehrwertsteuererhöhung, d.h. ab dem 1. Januar 2018.

Die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Anstalt hat keine Konsequenzen für den Bundeshaushalt.

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