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Die administrativen Verfahren für die AHV-Versicherung werden ab 2017 geändert

Mittwoch, 26.10.2016

Der Bundesrat will die administrativen Verfahren bei der AHV-Versicherung für Arbeitgeber und Durchführungsstellen erleichtern. Er entlässt die Versicherten aus verschiedenen Pflichten – wodurch diese ihre Rechte fortan überprüfen sollten.

Der Bundesrat hat entschieden, eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu ändern, um die administrativen Verfahren für Arbeitgeber und Durchführungsstellen zu erleichtern. So erhalten die Versicherten ihren Versicherungsausweis künftig nicht mehr automatisch zugestellt.

AHV-Versicherungsausweise gibt es nur noch auf Bestellung

Auf dem Versicherungsausweis im Kreditkartenformat sind Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Nummer angegeben. Diese Informationen sind jedoch auch auf der von den Krankenversicherungen ausgestellten Versichertenkarte verfügbar. Für Versicherte, die eine Krankenversicherungskarte besitzen, bietet der AHV-Versicherungsausweis keinen Mehrwert. Daher wird der automatische Versand eingestellt, die Versicherten haben aber die Möglichkeit, bei Bedarf einen Ausweis zu bestellen. Dank dieser Aufhebung kann die Zahl der auszustellenden Ausweise massiv gesenkt werden, was die administrativen Aufgaben der Ausgleichskassen laut Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verringert.

Bei Auslandeinsätzen stellt nur noch der Arbeitgeber einen Versicherungsantrag

Eine weitere Änderung betrifft Personen, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Gegenwärtig müssen Arbeitnehmende, die weiterhin im schweizerischen Sozialversicherungssystem versichert bleiben wollen, gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber ein schriftliches Gesuch einreichen. Künftig kann der Arbeitgeber dieses Gesuch über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem auch elektronisch einreichen. Für die Arbeitnehmenden hingegen entfällt die Pflicht der Gesuchseinreichung. Dies reduziert laut BSV den administrativen Aufwand für die Arbeitgeber wie auch für die Durchführungsstellen.

Änderungen treten Anfang 2017 in Kraft

Zudem werden andere überholte Bestimmungen aufgehoben oder angepasst, um die Arbeit der Durchführungsstellen zu erleichtern. Die Änderungen der AHVV haben keine Auswirkungen auf die Finanzlage des Bundes und treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

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