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Der Vorsorgeausgleich soll für Ehepartner im Scheidungsfall verbessert werden

Mittwoch, 29.05.2013

Der Bundesrat will Mängel des Vorsorgeausgleichs bei der Scheidung beseitigen. Demnach werden die Vorsorgeansprüche künftig auch dann geteilt, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht.

Im Falle einer Scheidung sollen Mängel des Vorsorgeausgleichs beseitigt werden. Der Bundesrat hat eine Botschaft für eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet, wie das Bundesamt für Justiz BJ mitteilt.

Dem Vorsorgeausgleich soll zum Durchbruch verholfen werden

Die Ansprüche gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge stellen bei einer Scheidung einen wichtigen – und manchmal sogar den einzigen – Vermögenswert dar, über den die Eheleute verfügen. Die Frage, wie dieser Vermögenswert verteilt wird, ist demnach sehr wichtig.

Gemäss geltendem Scheidungsrecht ist die während der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen. Kann das Vorsorgeguthaben nicht geteilt werden, hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ehegatte wegen Alter oder Invalidität bereits eine Rente bezieht, bzw. ein Vorsorgefall eingetreten ist.

Sinn und Notwendigkeit einer Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Falle einer Scheidung (sog. Vorsorgeausgleich) werden in der Regel nicht bestritten. Kritisiert wird aber, dass das Gesetz viele wichtige Fragen offen lässt, wie das BJ erklärt.

Den Gerichten werde vorgeworfen, gesetzeswidrige Scheidungskonventionen zu genehmigen und so ihre Pflicht – dem Vorsorgeausgleich von Amtes wegen zum Durchbruch zu verhelfen – zu verletzen. Darunter hätten vor allem Frauen zu leiden, die während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen hätten und deshalb über keine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügten, so das BJ.

Mittel werden künftig auch bei bereits eingetretenem Vorsorgefall geteilt

Die Gesetzesrevision sieht als wesentliche Neuerung vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel auch dann geteilt werden, wenn ein Ehegatte, zum Zeitpunkt da das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, bereits eine Rente erhält, bzw. ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei soll die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche gelten.

Ist ein Ehegatte vor dem Rentenalter invalid, soll für den Vorsorgeausgleich auf jene hypothetische Austrittsleistung abgestellt werden, auf die diese Person Anspruch hätte, wenn die Invalidität entfallen würde. Bei Invalidenrentnern nach dem Rentenalter sowie bei Altersrentnern soll der Vorsorgeausgleich durch Teilung der Rente erfolgen. In diesem Fall soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine lebenslängliche Rente erhalten.

Gericht kann andere Teilungsverhältnisse zulassen

Der Bundesrat will gleichzeitig den Eheleuten das Recht einräumen, sich einvernehmlich auf ein anderes Teilungsverhältnis zu einigen oder auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise zu verzichten, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht soll von Amtes wegen prüfen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.

Inhaber von Vorsorgeguthaben müssen gemeldet werden

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sollen zudem verpflichtet werden, künftig alle Inhaber von Vorsorgeguthaben periodisch der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dies soll die Aufgabe der Scheidungsgerichte, beim Vorsorgeausgleich alle Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen, erleichtern.

Ehepartner muss fairen Anteil am obligatorischen BVG-Altersguthaben erhalten

Weitere Massnahmen sollen sicherstellen, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischen BVG-Altersguthaben übertragen wird.

Vorsorgeguthaben soll in Rente umgewandelt werden können

Schliesslich soll ein Ehegatte das Vorsorgeguthaben, das er bei einer Scheidung erhält, bei der Auffangeinrichtung in eine Rente umwandeln lassen können.

Schweizerische Gerichte sind für internationale Verhältnisse zuständig

Geklärt wird auch der Vorsorgeausgleich bei internationalen Verhältnissen. Für den Vorsorgeausgleich und die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen sollen künftig ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig sein. Auf diese Verfahren wie auch auf die Scheidung selbst soll ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar sein.

Rentenanspruch von Geschiedenen soll mit Tod der Verpflichteten nicht erlöschen

Damit auch bereits geschiedene Ehegatten vom verbesserten Vorsorgeausgleich profitieren können, sieht die Gesetzesrevision vor, dass Renten, die nach bisherigem Recht als angemessene Entschädigung zugesprochen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen in eine lebenslängliche Rente umgewandelt werden können. Für die berechtigte Person hat das den Vorteil, dass der Rentenanspruch nicht wie bisher mit dem Tod der verpflichteten Person erlischt.

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