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Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung wird neu geregelt

Mittwoch, 14.12.2016

Das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge wird bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ab 2017 „gerechter“ aufgeteilt. Der Vorsorgeausgleich soll zusammen mit dem Splitting in der AHV die Folgen einer Scheidung mildern.

Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen künftig gerechter aufgeteilt. Das Parlament hat am 19. Juni 2015 eine Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet, mit der der Vorsorgeausgleich verbessert werden soll. Die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden.

Vorsorgeansprüche werden künftig häufiger geteilt als bisher

Das Vorsorgeguthaben bei Vorsorgeeinrichtungen stellt im Scheidungsfall einen wichtigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert der Eheleute bzw. Partner dar. Wer während der Ehe Betreuungsaufgaben wahrgenommen, hat und deshalb nicht über eine ausreichende eigene berufliche Vorsorge verfügt, häufig die Ehefrau, kann heute bei einer Scheidung benachteiligt werden. Die geltenden Bestimmungen sind zudem sehr starr und erschweren damit einvernehmliche Lösungen.

Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung ist neu die Einleitung der Scheidung

Grundsätzlich gilt immer noch, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt aber neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Neu wird die Teilung auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Je nach den Umständen beruht die Berechnung dann auf einer hypothetischen Austrittsleistung oder es wird die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet.

Vorsorgeguthaben können der Teilung nicht mehr entzogen werden

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule periodisch alle Inhaber von Vorsorgeguthaben zu melden. Damit können die Scheidungsgerichte kontrollieren, dass keine Vorsorgeguthaben der Teilung entzogen werden.

Weitere Bestimmungen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausgezahlt wird und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischem BVG-Altersguthaben übertragen wird. Wer bei einer Scheidung ein Vorsorgeguthaben erhält, selber aber keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, kann es neu an die Auffangeinrichtung BVG überweisen und später in eine Rente umwandeln lassen.

Für bereits Geschiedene gibt es eine Übergangsregelung

Personen, die bereits geschieden sind, und denen nach bisherigem Recht eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente zulasten des Ehegatten zugesprochen wurde, verlieren diese, wenn der geschiedene Ehegatte stirbt. Die Hinterlassenenrente aus der Vorsorge ist dann oft viel tiefer als es die Entschädigung war.

Damit auch solche Personen vom neuen Recht profitieren können, sieht die Gesetzesrevision für sie eine Übergangsregelung vor. Bis zum 31. Dezember 2017 können sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Scheidungsgericht den Antrag stellen, diese bestehende Entschädigungszahlung unter Ex-Eheleuten in eine neue lebenslange Vorsorgerente umwandeln zu lassen.

Das sind die wichtigsten Neuerungen

Quelle: «Tages-Anzeiger»

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