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Der Bundesrat will die Gesetzgebung für innovative Finanztechnologien anpassen

Mittwoch, 20.04.2016

Anbieter von Finanztransaktionen und Dienstleistungen im Fintech Bereich sollen künftig weniger streng reguliert werden und bewilligungsfrei agieren können. Noch unterstehen viele Geschäftsmodelle dem Bankengesetz und der FINMA.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, den regulatorischen Handlungsbedarf im Bereich innovativer Finanztechnologien (Fintech) zu prüfen. Gleichzeitig hat er die Anwendbarkeit der geltenden gesetzlichen Bestimmungen für eine bewilligungsfreie Abwicklung von Finanztransaktionen auch für Dienstleistungen von Fintech-Unternehmen bekräftigt.

Fintech soll als Standortvorteil für den Finanzplatz dienen

Innovationen sind nicht nur ein wichtiger Faktor im Wettbewerb zwischen Unternehmen, sondern stellen auch einen gewichtigen Standortvorteil für den Finanzplatz dar. Der Bundesrat hat daher beschlossen, dass der Markteintritt für neue, innovative Finanztechnologien erleichtert werden soll. Dazu gehört insbesondere, dass Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen, die aufgrund der geltenden Finanzmarktregulierung bestehen, abgebaut werden.

Viele Fintech-Geschäftsmodelle benötigen eine Bewilligung der FINMA

Die Fintech-Branche ist sehr heterogen. Überblicksmässig lassen sich deren Dienstleistungen in folgende Hauptbereiche einteilen: Crowdfunding, Zahlungsverkehr, Blockchain-Technologien, virtuelle Währungen, Vergleichs- und Informationsportale, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Viele Fintech-Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass gewerbsmässig fremde Gelder entgegen genommen werden. Sie fallen damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Bankengesetzes (BankG) und benötigen eine entsprechende Bewilligung der FINMA.

Anforderungen an Fintech-Unternehmen sollen gegenüber Banken gelockert werden

Das BankG ist auf Geschäftsmodelle zugeschnitten, welche aus Sicht des Kunden- und Stabilitätsschutzes ein hohes Risikopotential bergen können. Entsprechend werden hohe Anforderungen an die Bewilligungserteilung gestellt. Solche Anforderungen erscheinen für Fintech-Unternehmen unsachgerecht, da diese Dienstleistungen ausserhalb des banktypischen Kerngeschäfts anbieten. Es soll daher nach Wegen gesucht werden, neue innovative Unternehmen entsprechend ihrem Risikopotenzial entweder ganz von der Bankengesetzgebung auszunehmen oder die Anforderungen an die Bewilligungserteilung verhältnismässig auszugestalten.

Es existieren bereits Ausnahmebestimmung

Gleichzeitig hält der Bundesrat fest, dass Fintech-Unternehmen unter die Ausnahme von Art. 5 Abs. 3 Bst. c der Bankenverordnung fallen können und vom Anwendungsbereich des Bankengesetzes ausgenommen sind, wenn sie fremde Gelder allein zum Zweck der Weiterleitung entgegennehmen, ohne einen Zins zu bezahlen, und die Abwicklung (Weiterleitung an einem im Voraus bestimmten Begünstigten oder Rücküberweisung an die Geldgeber) vorgängig bestimmt ist. Dies ist bei Crowdfunding-Plattformen regelmässig der Fall.

Bund prüft mögliche Konzepte und eigenständige Bewilligungskategorie

Vor diesem Hintergrund sind insbesondere eine eigenständige Bewilligungskategorie sowie zweckgebundene Ausnahmen von der Bankengesetzgebung und befristete Erleichterungen für Fintech-Unternehmen zu prüfen. Dies könnte Anbietern in den Bereichen virtuelle Währungen, Zahlungssysteme, Applikationen für die digitale Vermögensverwaltung, aber auch Crowdfunding-Plattformen ihre Tätigkeit erleichtern.

Der Bundesrat hat das EFD mit einer entsprechenden Prüfung und der Ausarbeitung möglicher Konzepte beauftragt. Die Ergebnisse sollen bis im Herbst 2016 vorliegen.

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