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Der Bundesrat eröffnet die Anhörung zur Verordnung gegen die Abzockerei

Freitag, 14.06.2013

Der Bundesrat hat die Anhörung zur Verordnung gegen die Abzockerei eröffnet, die per 2014 in Kraft treten soll. Sie enthält Bestimmungen zu Aktiengesellschaften mit börsenkotierten Aktien, zu Vorsorgeeinrichtungen und strafrechtliche Bestimmungen.

Bundesrätin Simonetta Sommaruga, Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), hat die Anhörung zur Verordnung gegen die Abzockerei eröffnet. Die neue Verordnung soll auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden. Damit entfalten mehrere Bestimmungen der Verordnung ihre Wirkung bereits ab Beginn des neuen Kalenderjahres.

Entwurf enthält Bestimmungen zu börsenkotierten AGs und Pensionskassen

Der Vorentwurf zur Verordnung enthält Bestimmungen zu den Aktiengesellschaften mit börsenkotierten Aktien sowie zu den Vorsorgeeinrichtungen; hinzu kommen strafrechtliche Bestimmungen. Auf den direkten Eingriff in das Obligationenrecht, das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge und das Strafgesetzbuch wird hingegen verzichtet, wie das Bundesamt für Justiz mitteilt.

Der Vorentwurf ist vom Bundesamt für Justiz (BJ) erarbeitet und nach Besprechungen mit Experten des Arbeits-, Aktien- und Strafrechts punktuell überarbeitet worden. Er hält sich laut EJPD eng an den Wortlaut des Verfassungstextes und ist praxisbezogen sowie auf das geltende Aktienrecht abgestimmt.

Der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» haben Volk und Stände am 3. März 2013 deutlich zugestimmt. Um die neue Verfassungsbestimmung umzusetzen, muss der Bundesrat spätestens ein Jahr nach der Volksabstimmung eine Verordnung erlassen.

Generalversammlung muss sämtliche Vergütungen genehmigen

Der Vorentwurf hält weiter fest, dass die Generalversammlung einer Gesellschaft die unübertragbaren Befugnisse erhält, jährlich den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Vergütungsausschusses und die unabhängige Stimmrechtsvertretung zu wählen.

Der Verwaltungsrat legt die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats fest. Zudem muss die Generalversammlung sämtliche Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats genehmigen.

Statuten können anderen Genehmigungsmechanismus vorsehen

Die Statuten können unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Genehmigungsmechanismus vorsehen, der aber nicht die jährliche Mitsprache der Generalversammlung beeinträchtigen darf. Der Verwaltungsrat erstellt zuhanden der Generalversammlung den Vergütungsbericht. Dieser legt die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats offen.

Abgangs- und Antrittsentschädigungen sind untersagt

Sämtliche Abgangsentschädigungen, Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, und Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon, sind untersagt. Leistungsabhängige Vergütungen, die nicht den Statuten entsprechen, sind ebenfalls unzulässig.

Unabhängige Stimmrechtsvertreter sind einzige zulässige institutionelle Stimmrechtsvertretung

Das Depot- und Organstimmrecht werden abgeschafft. Die einzig zulässige Art der institutionellen Stimmrechtsvertretung ist der unabhängige Stimmrechtsvertreter. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Aktionärinnen und Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können.

Pensionskassen müssen Stimmrechte aus börsenkotierten Aktien ausüben

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Stimmrechte aus börsenkotierten Aktien im Interesse der Versicherten ausüben. Sie dürfen sich auch der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, wenn dies dem Interesse der Versicherten entspricht. Sie müssen mindestens einmal jährlich in einem Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.

Verstösse gegen Vorschriften der Verordnung werden strafrechtlich verfolgt

Verstösse gegen die zwingenden Vorschriften der Verordnung können in Zukunft strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden.

Anhörung dauert bis am 28. Juli 2013

Die Anhörung der politischen Parteien, Dachverbände der Wirtschaft sowie weiterer interessierter Organisationen dauert bis am 28. Juli 2013. Anschliessend werden die Rechtskommissionen des Ständerats und Nationalrats konsultiert.

Diese Planung ermöglicht es dem Bundesrat, die Verordnung Ende November 2013 zu verabschieden und auf den 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass der neue Erlass bis zur Generalversammlung von 2015 stufenweise wirksam wird.

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