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Der Bezug von BVG-Geldern soll limitiert nur noch für Wohneigentum und Selbständigkeit möglich sein

Dienstag, 06.06.2017

Wer im Alter nicht genügend Rente zum Leben hat, kann Ergänzungsleistungen beantragen. Doch deren Kosten haben sich seit 1998 mehr als verdoppelt. So strebt die Regierung eine Reform an; diese wirkt sich auch auf die 2. Säule aus.

Der Bundesrat hat Mitte September 2016 die Botschaft zur Reform der Ergänzungsleistungen (EL) verabschiedet. Anstoss zur Reform gaben die explodierenden Kosten: So haben sich die EL-Ausgaben zwischen 1998 und 2012 mit 4,4 Milliarden Franken mehr als verdoppelt. Aufgrund der demografischen Entwicklung dürften die Ausgaben immer weiter steigen. Der Bundesrat will das Leistungsniveau künftig zwar grundsätzlich erhalten. Er will die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge aber möglichst nur noch als Rente bezogen wissen. Wer in den Ruhestand tritt, soll sein Altersguthaben aus dem obligatorischen Teil also nicht mehr als Kapital beziehen können. Guthaben aus der überobligatorischen Vorsorge können dagegen weiterhin als Kapital bezogen werden. Heute müssen es die Pensionskassen ihren Versicherten im Rentenfall ermöglichen, mindestens ein Viertel des obligatorischen BVG-Guthabens in Kapitalform zu beziehen.

Pensionskassengelder sollen künftig nur noch als Rente bezogen werden können

In dieser Sommersession hat der Ständerat nun über die umfassende EL-Reform beraten. Mit Einschränkungen beim Kapitalbezug aus der 2. Säule sollen gemäss Bundesrat Einsparungen von 112 Millionen Franken realisiert werden. Heute darf mindestens ein Viertel des obligatorischen Teils der beruflichen Vorsorge als Kapital bezogen werden, manche Kassen zahlen auch den ganzen Betrag aus.

Damit können aber nicht alle Versicherten umgehen: Gemäss Bundesrat hat jede dritte Person, die Ergänzungsleistungen zur AHV erhält, Kapital aus der zweiten Säule bezogen. Pirmin Bischof (Solothurn, CVP) fand es nicht korrekt, dass der Steuerzahler die Renten bezahle, welche die Kapital-Bezüger vorher verspielt hätten. Eine Studie von Avenir Suisse besagt ebenfalls, dass das System einen Anreiz biete, Pensionskassengelder bar zu beziehen und die Existenzsicherung im Alter nicht über eine Rente aus der beruflichen Vorsorge, sondern über die Ergänzungsleistungen zu versichern.

Der Ständerat beschloss daher, dass Pensionskassengelder künftig nur noch als Rente bezogen werden dürfen. Er folgte damit dem Bundesrat, der den Bezug von Alterskapital im obligatorischen Teil (Löhne bis 84‘600 Franken) verbieten will. Was die künftigen Rentner darüber hinaus angespart haben, bleibt frei verwendbar.

Vorbezug für Selbständigkeit soll beschränkt werden

Der Bundesrat wollte auch den Vorbezug für die Finanzierung der Selbständigkeit verbieten. Er erachtet das Risiko als gross, dass die Selbständigen die gesamte 2. Säule oder einen Teil davon verlieren. Das lehnte der Ständerat jedoch ab. Er will den Bezug aber auf jenen Betrag begrenzen, auf den die Versicherten im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten. Damit soll die Funktion der 2. Säule als Instrument der Altersvorsorge gestärkt werden.

Vorbezug für den Kauf von Wohneigentum soll möglich bleiben

Erlaubt bleibt auch der Vorbezug für den Kauf von Wohneigentum. Hier scheint die Gefahr kleiner, dass später Ergänzungsleistungen bezogen werden. Nur 3% der neuen EL-Bezüger haben zuvor PK-Guthaben zum Erwerb von Wohneigentum bezogen.

Nationalrat muss weiterberaten

Der Ständerat stimmte der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 31 zu 0 Stimmen (12 Enthaltungen) zu. Das Geschäft geht nun an den Nationalrat.

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