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Der 13. Monatslohn und Boni sind zumeist BVG-beitragspflichtig

Freitag, 31.05.2013

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält fest, dass der 13. Monatslohn Bestandteil des obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versicherten Lohnes und folglich BVG-beitragspflichtig ist. Dasselbe gilt in der Regel für Boni, in bar oder als Mitarbeiteraktien.

In einer Stellungnahme zur beruflichen Vorsorge teilt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit, dass der 13. Monatslohn Bestandteil des obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versicherten Lohnes und folglich BVG-beitragspflichtig sei.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG stütze sich dabei auf den festgelegten massgebenden Lohn in der AHV. Der 13. Monatslohn gehöre demnach zum massgebenden Lohn in der AHV. Folglich unterstehe der 13. Monatslohn im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge ebenfalls der BVG-Beitragspflicht.

Boni unterstehen in der Regel der AVH-Beitragspflicht

Boni – unabhängig davon, ob sie regelmässig ausbezahlt werden oder nicht – unterstehen laut BSV ebenfalls der AHV-Beitragspflicht; denn laut Gesetz gelte als massgebender Lohn jedes Entgelt für Arbeit, die in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistet werde. Dabei sei es nicht entscheidend, ob Boni in bar oder in Form von Mitarbeiteraktien ausbezahlt würden.

Bei der Auszahlung in Form von Mitarbeiteraktien ist laut BSV vorgesehen, dass sich der massgebende Lohn nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel bemisst. Bei Aktien mit einer Sperrfrist («vesting clause») werde dem Minderwert mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr Rechnung getragen. Bei Sperrfristen von mehr als 10 Jahren werde nur der maximale Einschlag von 44,161% gewährt.

Die Abgabe von mit Eigenkapital der Aktiengesellschaft liberierten Aktien (Gratisaktien) an Aktionärinnen oder Aktionäre, die zugleich Arbeitnehmende der Gesellschaft seien, stelle dagegen nicht massgebenden Lohn dar.

Ist ein Bonus AHV-beitragspflichtig, gehört er zum versicherten Verdienst in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

Das BVG übernimmt gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG also die bei der AHV anwendbaren Regeln, indem es sich auf den massgebenden Lohn in der AHV stützt. Gehört ein Bonus, der in bar oder in Form von Aktien ausbezahlt wird, zum AHV-beitragspflichtigen Lohn, so gehört er zum versicherten Verdienst in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG.

Vorbehalten bleibt laut BSV Art. 3 Abs. 1 Bst. a BVV 2 für Boni, die nicht im Arbeitsvertrag als Leistungsprämie in Aussicht gestellt werden.

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