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BVG-Guthaben werden bei Scheidung oder Partnerschaftsauflösung künftig gerechter aufgeteilt

Mittwoch, 10.05.2017

Neuerungen im Scheidungsrecht verlangen nach einer Anpassung der Vorsorgereglemente von Bund und dezentralen Verwaltungseinheiten. Der Bundesrat hat die neuen Regelwerke nun genehmigt.

Die paritätischen Organe des Vorsorgewerks Bund und der verschiedenen dezentralen Verwaltungseinheiten haben die Bestimmungen, die sich aus dem neuen Vorsorgeausgleich bei Scheidung ergeben, in ihren Vorsorgereglementen umgesetzt.

Aufteilung soll gerechter werden

Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen künftig gerechter aufgeteilt. Grundsätzlich gilt immer noch, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird.

Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt aber neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Neu wird die Teilung auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist.

Änderungen treten rückwirkend in Kraft

Die Änderungen treten rückwirkend per 1. Januar 2017 in Kraft.

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