Sie befinden sich hier: Startseite » Aktuelle Themen » Artikel

Altersvorsorge 2020: Der Bundesrat schickt die Verordnung in die Vernehmlassung

Freitag, 16.06.2017

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 bereits in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 6. Oktober 2017. Stimmt das Volk der Reform am 24. September zu, kann sie somit rechtzeitig umgesetzt werden.

Die Reform besteht aus dem „Gesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020“ und dem „Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer“. Falls diese in der Volksabstimmung angenommen werden, treten beide am 1.1.2018 in Kraft. Ausgenommen sind bestimmte Massnahmen des Bundesgesetzes, die erst 2019 oder 2021 in Kraft treten. Die „Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020“ umfasst die Regelungen, die für die Umsetzung zu den verschiedenen Zeitpunkten notwendig sind.

Reformmassnahmen, die auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten sollen

Auf 2018 sollen insbesondere die schrittweise Anhebung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre sowie die Flexibilisierung des Rentenbezuges in der AHV und in der beruflichen Vorsorge in Kraft treten. Die Verordnungsänderungen in der 1. Säule betreffen daher vor allem die Rentenberechnung, das flexible Rentenalter, die Beitragsberechnung sowie die Aufhebung des Rentnerfreibetrags. In der 2. Säule geht es um die Ausführungsbestimmungen insbesondere zum Aufschub der Altersleistung und zur freiwilligen Versicherung.

Reformmassnahmen, die auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten sollen

In der beruflichen Vorsorge soll der Mindestumwandlungssatz von heute 6.8% schrittweise auf 6.0% gesenkt werden. Da es sich um ein komplexes Vorhaben handelt, hat das Parlament den Beginn dieses Prozesses auf 2019 festgelegt. Um das Leistungsniveau trotz der Senkung zu erhalten, wurden Ausgleichsmassnahmen beschlossen, insbesondere eine Verstärkung des Vorsorgesparens. Diese Massnahmen und mit ihnen die Verordnungsänderungen rund um den Mindestumwandlungssatz treten ebenfalls erst 2019 in Kraft.

In der AHV sind für die Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes und die Erhöhung des Referenzalters der Frauen Ausgleichsmassnahmen vorgesehen: Die Altersrenten von Neurentnerinnen und -rentnern werden um monatlich 70 Franken erhöht, die Rentensumme von Ehepaaren wird neu auf 155% der Maximalrente plafoniert (statt wie heute 150%). Diese Massnahmen und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen werden ebenfalls per 1.1.2019 umgesetzt. Wer am 1. Januar 2018 oder danach das Referenzalter erreicht, erhält ab dem 1. Januar 2019 den AHV-Zuschlag. Wenn der jüngere der beiden Ehepartner am 1. Januar 2018 oder danach das Referenzalter erreicht, wird ab 1. Januar 2019 der neue Rentenplafond von 155% angewendet.

Reformmassnahmen, die auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten sollen

Um die Ausgleichsmassnahmen in der AHV zu finanzieren, sollen die AHV-Lohnbeiträge um 0,3 Punkte (Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 0,15 Punkte) angehoben werden. Dies geschieht erst dann, wenn das Referenzalter von Frauen und Männern bei 65 Jahren vereinheitlich ist, also auf den 1. Januar 2021. Die entsprechenden Verordnungsregelungen treten auf dieses Datum in Kraft.

Referendumsfrist läuft bis zum 6. Juli 2017

Die Referendumsfrist für das „Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020“ läuft bis zum 6. Juli. Am 24. September 2017 wird obligatorisch abgestimmt über den „Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer“ sowie, falls das Referendum zustande kommt, über das Bundesgesetz. Die Vernehmlassung muss bereits jetzt eröffnet werden, damit eine allfällige Umsetzung der Reform der Altersvorsorge ab 1. Januar 2018 sichergestellt werden kann.

Anzeige
 
Twitterdel.icio.usgoogle.comLinkaARENAlive.comMister Wong
Copyright © 2011-2024 vorsorgeexperten.ch. Alle Rechte vorbehalten.